Politik

Kassen müssen Lebendspenden im Ausland nur bei Einhaltung deutschen Rechts bezahlen

  • Mittwoch, 17. April 2019
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Berlin – Eine deutsche Krankenkasse hat die Kosten für eine Lebendspende nur dann zu übernehmen, wenn diese nach dem deutschen Transplantationsgesetz zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der ärztliche Eingriff von Deutschland ins EU-Ausland verlegt wird. Das entschied das Berliner Sozialgericht in einem heute veröffent­lich­ten Urteil (Az.: S 76 KR 1425/17).

In dem konkreten Fall verneinte das Gericht die Pflicht der Krankenkasse zur Kostenüber­nahme, weil es die nach deutschem Recht erforderliche besondere persönliche Verbun­denheit zwischen einem in Sierra Leone lebenden (potenziellen) Organspender und dem Empfänger nicht erkennen konnte.

Geklagt hatte ein 57-Jähriger, der seit Jahren an Niereninsuffizienz leidet und seit Ende 2013 dialysepflichtig ist. Bei einer Organvermittlungsstelle wurde noch keine Niere für ihn gefunden. Seine engen Familienmitglieder kommen aus verschiedenen Gründen nicht als Spender infrage. Ein in Deutschland lebender Bekannter aus Sierra Leone wollte eine Niere spenden, schied jedoch aus gesundheitlichen Gründen aus. Daraufhin erklärte sich sein in Sierra Leone lebender Bruder zur Spende bereit.

Deutsche Krankenhäuser wollten die Operation jedoch nicht vornehmen, weil die persön­liche Verbindung zwischen dem potenziellen Spender und dem Kläger nicht gegeben sei. Der 57-jährige Kläger trat daraufhin ins Gespräch mit einem Krankenhaus im niederländi­schen Rotterdam. Seine Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für eine Operation in Rotterdam jedoch ab, woraufhin der Mann vor Gericht zog.

Das Gericht führte bei der Urteilsbegründung aus, dass die Krankenkasse keine in Deut­schland unzulässige Nierenspende finanzieren müsse. Ein Versicherter dürfe sich nur die im System der deutschen Krankenversicherung vorgesehenen Leistungen in anderen EU-Staaten beschaffen. Eine besondere persönliche Verbindung konnte auch das Gericht nicht erkennen. Das Urteil kann mittels Berufung angefochten werden.

afp/may

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