Politik

Kassen sollen selbst Gesundheitsdaten zur Prävention erheben dürfen

  • Montag, 6. April 2026
/IDOL_foto, stock.adobe.com
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Berlin – Die Krankenkassen sollen für eigene Präventionsangebote künftig eigene Gesundheitsdaten erheben und auf mehr Versichertendaten als bisher zugreifen dürfen – auch in der elektronischen Patientenakte (ePA). Das sieht der Referentenentwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) vor.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will den Krankenkassen mit dem Gesetz gestatten, Sozialdaten zu anonymisieren und anschließend weiterzuverarbeiten. Durch die Anonymisierung würden die Daten nicht mehr unter die Definition von Sozialdaten nach SGB X fallen, was deren Weiterverarbeitung und Übertragung an Dritte, beispielsweise weitere Sozialversicherungsträger, ermögliche.

Allerdings soll das nur gestattet werden, wenn es „zur Förderung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen oder weiterer im Sozialgesetzbuch geregelter Stellen erfolgt“.

Zudem sollen die Kassen auch weitere personenbezogene Daten bei ihren Versicherten und bei Dritten erheben dürfen, soweit die Versicherten in diese Datenverarbeitung ausdrücklich eingewilligt haben.

„Krankenkassen halten bereits jetzt umfangreiche Daten zum Gesundheitszustand ihrer Versicherten. Dennoch kann es an vielen Stellen sinnvoll sein, dass noch zusätzliche Daten erhoben werden, zum Beispiel zur Einnahme pflanzlicher Wirkstoffe und nicht erstattungsfähiger Arzneimittel oder zu Ernährungsgewohnheiten und dem Alkoholkonsum“, heißt es im Gesetzentwurf. Auch Raucherstatus und Gewicht fielen darunter.

Diese Daten könnten dann beispielsweise genutzt werden, um den Versicherten mit Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

Im Rahmen von Datenauswertungen könnten dann Erkrankungsrisiken besser eingeschätzt werden, etwa indem Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Demenz festgestellt werden, so die Begründung.

Auch im Rahmen von Zusatzprogrammen für bestimmte Erkrankungen sollen die Kassen bestimmte zusätzliche Daten erheben dürfen, um diese strukturiert aufzubereiten und in der ePA für Ärzte übersichtlich darzustellen. Dadurch könnten dieselben Daten auch für Leistungserbringer sichtbar und im Sinne der Versicherten nutzbar gemacht werden, schreibt das BMG.

Bisher würden die Potentiale der Datennutzung in den Krankenkassen noch nicht ausgeschöpft, was oft an einer bestehenden Rechtsunsicherheit liege, ob und wie weit vorhandene Regelungen eine Datenverarbeitung erlauben.

Deshalb will das BMG eine Experimentierklausel für die Datennutzung in den Krankenkassen schaffen. „Mit diesem neuen Ansatz soll ein Spielraum für erweiterte Datenverarbeitung der Krankenkassen im Interesse der Versicherten ermöglicht werden“, heißt es im Gesetzentwurf. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde sollen die Kassen Reallabore errichten, in denen die Datenverarbeitung auch ohne eine explizite gesetzliche Vorschrift erlaubt ist.

Dort dürften sie dann im Rahmen der zuvor in den durch die Aufsichtsbehörde festgelegten Grenzen eine bestimmte Datenverarbeitung befristet erproben. Dadurch würden nach Sicht des BMG innovative Verfahren und eine explorative Datennutzung ermöglicht – während durch die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde immer das Interesse der Versicherten sichergestellt werde.

Von der erforderlichen Genehmigung für die Errichtung des Reallabors, über klare Regelungen zur Überwachung bis hin zur Zurücknahmemöglichkeit und der Beteiligung beim Ergebnisbericht bleibe die Aufsichtsbehörde eng eingebunden.

lau

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