KBV drängt auf Vergütung für weiterbildende Vertragsärzte

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Bundesregierung aufgerufen, Vertragsärzte, die sich an der ärztlichen Weiterbildung beteiligen, gesondert zu vergüten. Das geht aus einer Stellungnahme der KBV zu den Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen zum Krankenversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hervor.
Wie es in einem Änderungsantrag heißt, sollen der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft damit beauftragt werden, Zu- und Abschläge für weiterbildende Krankenhäuser zu prüfen.
„Positiv zu bewerten ist die Anerkennung, dass die ärztliche Weiterbildung zu zusätzlichem Aufwand beim Weiterbildenden führt“, schreibt die KBV. „Dies ist im ambulanten Bereich aber nicht anders als im stationären Sektor.“
Deshalb sei es unverständlich, weshalb die mit der fachärztlichen Weiterbildung verbundenen Mehrkosten – bei den Krankenhäusern künftig über Zuschläge auf die DRG‐Fallpauschalen – berücksichtigt werden sollen, während die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs hierfür weiterhin keine gesonderte Vergütung erhalten.
Eine gesonderte Vergütung des Ausbildungsmehraufwands, auch im fachärztlichen Bereich, sei für den ambulanten Sektor vorzusehen, wie es die KBV seit langem fordere.
Degressiver Preisverlauf bei Hybrid-DRG nicht sinnvoll
Darüber hinaus kritisiert die KBV die vorgesehene Eingrenzung des Ambulantisierungskatalogs auf stationäre Fälle mit maximal einer Übernachtung.
„Dies steht den einschlägigen Erkenntnissen aus der Versorgungsforschung und der Gesundheitsökonomie diametral entgegen“, betont die KBV. Zudem lehnt sie ab, dass die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) um die Hybrid-DRG-Leistungsanteile bereinigt werden soll. Dies sei für die Vertragsärzte im Vergleich zu den Krankenhäusern nachteilig.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisiert, dass die Frist zur Kalkulation der Hybrid‐DRG‐Leistungen auf Grundlage von noch zu erhebenden empirischen Kosten vom Jahr 2026 auf das Jahr 2030 verschoben werden soll.
„Bis dahin soll die Höhe der Hybrid‐DRG dem Vergütungsniveau nach AOP‐Vertrag entsprechen“, schreibt die KBV. „Der Änderungsantrag sieht somit einen degressiven Preisverlauf vor. Dies ist nicht sinnvoll und sollte gestrichen werden. Denn weder für Vertragsärzte noch Krankenhäuser kann durch diesen Mechanismus eine ausreichende Kalkulationssicherheit hergestellt werden.“
Darüber hinaus sieht die KBV den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen kritisch, der es sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen und Sicherstellungskrankenhäusern ermöglichen soll, fachärztliche Leistungen im Rahmen einer Ermächtigung zu erbringen, wenn in dem jeweiligen Fachgebiet keine Zulassungsbeschränkungen bestehen.
Diese Ermächtigung soll dem Antrag zufolge widerrufen werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt in dem jeweiligen Fachgebiet Zulassungsbeschränkungen vom Landesauschuss angeordnet werden.
„Die Regelung ist entschieden abzulehnen“, betont die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 und 110 Prozent gebe es in diesem Planungsbereich zwar keine Zulassungsbeschränkungen, aber dennoch Überversorgung.
„Eine regelhafte und umfassende Teilnahmemöglichkeit von Krankenhäusern – ohne hierfür ein MVZ gründen zu müssen – an der fachärztlichen vertragsärztlichen Versorgung ist in solchen Planungsbereichen nicht zu rechtfertigen.“
Dadurch würden bereits bestehende Wettbewerbsnachteile für Vertragsärzte verschärft. Zudem könnten niederlassungswillige Vertragsärzte durch die Existenz eines in ihrem Fachgebiet ambulant tätigen Krankenhauses abgeschreckt werden.
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