KBV rät zur Vorsicht beim Einsatz der Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege

Berlin – Vertragsärzte sollten Blankoverordnungen für häusliche Krankenpflege vorerst nur ausstellen, wenn sichergestellt ist, dass Pflegedienste diese auch annehmen können. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Grund sind noch fehlende Verträge zwischen Pflegedienstverbänden und Krankenkassen auf Landesebene.
Solche Verträge seien Voraussetzung dafür, dass Pflegefachkräfte eine ärztliche Blankoverordnung entgegennehmen dürfen, um dann eigenständig über Häufigkeit und Dauer beispielsweise einer Kompressionsbehandlung zu entscheiden, heißt es dazu von der KBV. Aktuell sei aber unklar, ob es überall in den Bundesländern solche Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden gebe.
Seit 1. Juli können Vertragsärzte bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege für bestimmte Maßnahmen eine Blankoverordnung ausstellen, zum Beispiel bei der akuten Wundbehandlung. In dem Fall übertragen sie die Entscheidung über Häufigkeit und Dauer an die Pflegefachkraft. Dazu wurden auf dem vertragsärztlichen Formular 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ Ankreuzfelder eingeführt.
Um nachträglichen Aufwand für mögliche Änderungen in den Arztpraxen zu vermeiden, empfiehlt die KBV nun vorab zu prüfen, ob die Pflegedienste die Blankoverordnungen annehmen können. Andernfalls sollten sie bei allen Maßnahmen selbst über Häufigkeit und Dauer entscheiden.
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