Ärzteschaft

Neues Formular ermöglicht Blankoverordnung für häusliche Krankenpflege

  • Freitag, 7. Juni 2024
/CHW, stock.adobe.com
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Berlin – Ab 1. Juli können Ärzte für die häusliche Krankenpflege eine „Blankoverordnung“ ausstellen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.

Mit der Blankverordnung können Ärzte dann die Entscheidung über Häufigkeit und Dauer von bestimmten Maßnahmen wie akuter Wundversorgung oder Kompressionsbehandlung an Pflegefachkräfte übertragen. Die entsprechenden rechtlichen Änderungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie festgelegt.

Damit die neuen Regelungen in der Praxis umgesetzt werden können, wurde das Verordnungsformular 12 angepasst. In der neuen Version gibt es unter anderem neue Ankreuzfelder. Wichtig: Laut KBV ist der Formularwechsel an einen Stichtag gebunden. Ab 1. Juli dürfen Vertragsärzte nur das neue Formular 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ verwenden (Kennzeichnung 7.2024). Das aktuell gültige Formular wird im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinterlegt sein. Praxen, die Papiervordrucke verwenden, sollten der KBV zufolge rechtzeitig bestellen. Dies sei auf dem regulären Bestellweg möglich.

Laut KBV können Häufigkeit und Dauer bestimmter Maßnahmen auch weiterhin ärztlich vorgegeben werden – vor allem, wenn wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Festlegung durch die Pflegefachkraft sprechen. Im Falle einer Blankoverordnung setzen Ärzte nur noch ein Kreuz in der neuen Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“.

Steht eine Maßnahme, für die eine Blankoverordnung möglich ist, nicht auf dem Formular, kann der behandelnde Arzt sie in ein Freitextfeld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ eintragen und dann das entsprechende Kreuz bei „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ setzen. Weitere Informationen dazu liefert eine PraxisInfo der KBV.

hil/sb

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