Vermischtes

Kein Anspruch auf medizinisches Cannabis bei Behandlungs­alternativen

  • Donnerstag, 7. September 2023
/picture-alliance, dpa, epa, Robin Utrecht
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Osnabrück – Ein gesetzlich Krankenversicherter hat keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf eine Ver­sorgung mit medizinischem Cannabis, wenn noch Behandlungsalternativen bestehen. Mit dieser bereits rechts­kräftig gewordenen Entscheidung wies das Sozialgericht in Osnabrück die Klage eines an verschie­de­nen Erkrankungen leidenden Manns zurück (Az.: S46 KR 160/22).

Der 1968 geborene Kläger ist auf psychiatrischem, orthopädischem und lungenfachärztlichem Gebiet er­krankt. 2018 wurde er sechs Wochen in einer psychosomatischen Klinik behandelt, 2021 hatte er zwei sta­tionäre Rehamaßnahmen. Auf einem Privatrezept verordnete der behandelnde Arzt dem Mann dem Urteil zu­folge Cannabis. Die monatlichen Kosten dafür betragen demnach etwa 430 Euro.

Der Kläger wollte von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten erreichen und argumentierte, durch den Cannabiskonsum hätten sich seine gesundheitlichen Probleme deutlich gebessert. So sei auch ein grö­ßerer Erfolg als durch die bisherigen Behandlungen, Medikamente, Krankenaus- und Rehaaufenthalte erzielt worden.

Auf Grundlage eines Gutachtens des medizinischen Diensts lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme dennoch ab. Es stünden zur Behandlung noch diverse Analgetika, Krankengymnastik eine intensive Trauma­behandlung und alternative Behandlungsmöglichkeiten offen. Das Sozialgericht schloss sich der Einschät­zung an.

Die weiteren Behandlungsmöglichkeiten hätten sich aus den Entlassungsberichten nach den stationären Behandlungen ergeben. Außerdem berücksichtigte das Gericht, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Cannabisversorgung zu medizinischen Zwecken keine Erleichterung der betäubungsmittelrechtlichen Anfor­de­rungen an die Verschreibungsfähigkeit beabsichtigt habe. An einer begründeten Anwendung von Cannabis fehle es insbesondere dann, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden könne.

afp

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