G-BA passt Regeln für medizinisches Cannabis an

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute in Berlin Änderungen bei der Verordnung von medizinischem Cannabis beschlossen. Ein Facharztvorbehalt wurde nicht eingeführt, dafür bleibt der Genehmigungsvorbehalt weitestgehend erhalten.
Anders als von manchen Fachverbänden im Vorfeld befürchtet, dürfen künftig nicht nur bestimmte Fachärzte in jeweils definierten Indikationen medizinisches Cannabis verordnen, sondern alle Ärztinnen und Ärzte.
Der unparteiische Vorsitzende des Ausschusses, Josef Hecken, sagte, die nun beschlossenen Regelungen stellten „keine zusätzlichen Anforderungen an die Verordnung von medizinischem Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten“ dar.
Hecken hatte sich gegen Forderungen gestellt, den Genehmigungsvorbehalt bei der Erstverordnung abzuschaffen. Der sei gesetzlich verankert, weshalb es auch Aufgabe des Gesetzgebers sei, ihn aufzuheben, erklärte er. Der G-BA habe die explizite Aufgabe, das näher zu regeln, was eben nicht im Gesetz steht.
Dennoch gibt es nun eine Ausnahme: In der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) gilt künftig kein Genehmigungsvorbehalt mehr. Darüber hinaus gilt, dass die Kostenübernahme bei Erstverordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie ein grundlegender Therapiewechsel vorab von den Kassen genehmigt werden müssen.
In der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung besteht zwar eine Genehmigungspflicht, allerdings auch eine dreitägige Prüffrist für die Kassen.
Keine erneute Genehmigung braucht es hingegen für Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form. „Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt worden ist, gilt diese auch weiterhin“, betonte Hecken darüber hinaus.
Die gefundenen Regelungen würden den vom Gesetzgeber gegebenen Handlungsrahmen voll ausschöpfen und seien „ein fachlich ausgewogener und in der Versorgungspraxis sehr gut gangbarer Weg, um eine gute und rechtssichere Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung sicherzustellen“, betonte Hecken.
Mit dem Gesetz zur Freigabe von Medizinischem Cannabis im Jahr 2017 hatte der Gesetzgeber nicht nur eine fünfjährige nicht-invasive Begleiterhebung festgeschrieben. Auch wurde dem G-BA der Auftrag erteilt, auf ihrer Grundlage das Nähere zum zukünftigen Leistungsanspruch zu regeln.
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