Kein Schadensersatz wegen ungenügender Aufklärung über Nierenspende
Hamm – Die ungenügende Aufklärung über eine Lebendnierenspende durch eine Klinik begründet nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch. Das geht aus einer heute veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor. In dem Revisionsverfahren bestätigte es ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Essen (Az 3 U 6/16).
Geklagt hatte eine Frau, die 2009 ihrem schwerkranken Vater eine Niere gespendet hatte. Fünf Jahre später verlor dieser das ihm gespendete Organ. Die Tochter, eine Arzthelferin, verklagte das Klinikum auf Schadenersatz und Schmerzensgeld von 50.000 Euro. Sie behauptete laut Gericht, infolge der Organspende an Erschöpfungssyndrom und einer Niereninsuffizienz zu leiden. Die Lebendnierenspende hätte aus medizinischer Sicht nie vorgenommen werden dürfen, so die Frau. Zudem sei sie vor der Spende nicht hinreichend über die Folgen aufgeklärt worden.
Das Hammer Gericht wies die Klage ab. Es kam nach Anhörung von Sachverständigen zu der Auffassung, dass kein Behandlungsfehler vorliege und die Lebendnierenspende nicht kontraindiziert war. Auch das Argument einer mangelnden Aufklärung ließ das Gericht nicht gelten. Zwar habe das Gespräch den formellen Anforderungen des Transplantationsgesetzes nicht genügt. Die in der Vorschrift niedergelegten allgemeinen Verfahrensregelungen seien jedoch nur Ordnungsvorschriften und regelten nicht die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung des Spenders.
Nach Ansicht des Gerichts ist es der Klägerin auch in der Zweiten Instanz nicht gelungen, plausibel darzulegen, dass sie im Fall einer hinreichenden Aufklärung von einer Organspende abgesehen hätte. Sie habe sich zur Lebendspende entschlossen, weil sie den Tod ihres Vater beziehungsweise eine schwere Dialysebehandlung befürchtet habe. Ihre Einwilligung habe sie „in Kenntnis einiger – von ihr als Arzthelferin – durchaus als gravierend eingeschätzter, unter Umständen auch die Lebensqualität erheblich einschränkender Risiken erteilt“, so das Gericht.
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