Politik

Kein Zuschuss zur künstlichen Befruchtung für Unverheiratete

  • Freitag, 13. Juni 2014

Potsdam – Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen unverheirateten Paaren keinen Zuschuss zu einer künstlichen Befruchtung bezahlen. Dies ist auch als freiwillige sogenannte Satzungsleistung unzulässig, wie am Freitag das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam entschied. (Az: L 1 KR 435/12 KL)

Laut Gesetz gehören auch „medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft“ zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zahlen die Kassen daher einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung. Dabei darf die Frau nicht älter als 39, der Mann nicht älter als 50 sein. Den Zuschuss gibt es zudem nur, wenn beide miteinander verheiratet sind.

Seit 2012 dürfen die Kassen über die gesetzlichen Leistungen hinaus auch freiwillige „Satzungsleistungen“ gewähren. Dies soll den Wettbewerb der Kassen beleben. Nach einem Vergleich der Stiftung Warentest vom April stocken zahlreiche Kassen inzwischen auch den gesetzlich hälftigen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung freiwillig auf.

Die BKK Verkehrsbau Union mit Sitz in Berlin hatte 2012 beschlossen, auch nichtverheirateten Paaren „in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft“ einen Zuschuss zu zahlen. Die entsprechende Satzungsänderung wurde vom Bundesversicherungsamt aber nicht genehmigt.

Das LSG Potsdam wies nun jedoch die Klage der Krankenkasse gegen die Aufsichtsbehörde ab. Zwar lasse das Gesetz es zu, dass die Kassen Satzungsleistungen auch im Bereich der künstlichen Befruchtung vorsehen. Der Gesetzgeber habe dies aber „aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt“. 2007 habe das Bundesverfassungsgericht dies „für unbedenklich erklärt“.

„Dieser gesetzliche Rahmen“ dürfe „über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden“, entschied nun das LSG. Eine Ausweitung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Potsdamer Richter ließen allerdings die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Der Zuschuss für eine Kinderwunschbehandlung sei die einzige Krankenkassenleistung, bei der ein Trauschein notwendig sei, sagte Andrea Galle, Vorstandsmitglied der Betriebskrankenkasse. „Wir sind der Meinung, dass ein Trauschein für die Entscheidung einer Krankenkasse in keinem Fall maßgeblich sein kann und darf.“

afp/dpa

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