Keine Zusatzvergütung für Atemunterstützung mittels High-Flow-Nasenkanüle

Kassel – Im Streit um die Beatmungstherapien von Neugeborenen oder Säuglingen hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt sein Urteil vom Ende Juli veröffentlicht, nachdem Krankenhäuser Zeiten der Atemunterstützung mittels einer High-Flow-Nasenkanüle (HFNC) nicht als Stunden maschineller Beatmung kodieren dürfen, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten (Az.: B 1 KR 11/19 R). Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hatte das Urteil scharf kritisiert.
Bei der HFNC wird über eine Nasenbrille mit Schläuchen ein kontinuierlicher Luftstrom über die Nasenlöcher in den Nasen-Rachen-Raum geleitet. In dem Rechtsstreit versorgte die klagende Krankenhausträgerin Anfang 2017 einen fünf Monate alten, bei der beklagten Krankenkasse versicherten Säugling wegen akuter Bronchiolitis unter anderem mit dieser Atemunterstützung.
Die Klägerin kodierte hierfür aber nicht nur die Behandlung der akuten Bronchiolitis, sondern zudem 66 Stunden maschineller Beatmung, und berechnete insgesamt 8.656,96 Euro. Die Kasse zahlte aber lediglich 2.769,25 Euro, weil Beatmungsstunden bei der Atemunterstützung durch HFNC nicht zu berechnen seien.
Zu Recht, wie das Bundessozialgericht am 30. Juli 2019 entschied: Die Behandlung mittels HFNC sei keine maschinelle Beatmung im Sinne der maßgeblichen Kodierregel und dieser auch nicht gleichgestellt. Der Säugling war weder intubiert oder tracheotomiert noch erfolgte eine Beatmung über ein Maskensystem.
„Die weltweit etablierte HFNC-Therapie als besonders schonendes Verfahren der Atemunterstützung eines Frühchens nicht als der konventionellen Beatmung gleichwertig anzuerkennen, ist ein weiteres Urteil, das die Versorgungsqualität außer Acht lässt“, sagte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum. Kliniken, die das weniger belastende Verfahren anwendeten, würden so in eine finanzielle Schieflage gebracht.
Das BSG will dies nicht gelten lassen: „Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung vereinbaren die Fallpauschalen seit mehr als zehn Jahren in sogenannten Normenverträgen und passen sie jährlich an Änderungen an“, erinnert es zunächst.
Wenn die Vertragspartner im Wissen um die HFNC-Atemunterstützung bei Neugeborenen und Säuglingen mindestens seit 2011 bewusst ihre Normenverträge nicht änderten, dürfe sich die Rechtsprechung über deren Entscheidung nicht hinwegsetzen, so das Gericht. „Die Höhe der Pauschalvergütung berührt dabei nicht die Pflicht der Klägerin, Neugeborene und Säuglinge kunstgerecht zu behandeln“, betont das BSG.
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