Kinderärzte können Früherkennungsuntersuchungen ab U6 weiter flexibel handhaben

Berlin – Die Sonderregelung für Kinderfrüherkennungsuntersuchungen ab der U6 gelten wegen der Coronapandemie mindestens bis zum 30. September weiter: Ärzte können die Untersuchungen laut dieser Sonderregelung daher auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.
Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin. Die Regelung soll Praxen entlasten und eine zusätzliche Ausbreitung des COVID-19-Virus über die Wartezimmer der Arztpraxen verhindern.
Die Zeiträume für die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen sind in der Kinderrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Die Sonderregelung des G-BA ist an die Dauer der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft.
„Aktuell gab es eine dreimonatige Verlängerung dieser Feststellung durch den Bundestag. Damit ist die Überschreitung der Toleranzzeiten mindestens bis zum 30. September 2021 möglich“, hieß es von der KBV.
Während der Vorsorgeuntersuchungen prüft der Arzt, ob sich Kinder gesund und altersgemäß entwickelt. Die U6 soll zwischen dem zehnten und zwölften Lebensmonat stattfinden. Es folgen die U7 im 21. bis 24. Lebensmonat, die U7a im 34. bis 36. Lebensmonat, die U8 mit vier Jahren und die U9 mit fünf Jahren.
Danach gibt es erst wieder die J1-Untersuchung für Jugendliche zwischen 12 und 14 Jahren. Einige Krankenkassen bieten aber zwei zusätzliche Untersuchungen für Schulkinder (U10 und U11) und eine weitere Jugenduntersuchung (J2) an.
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