Ärzteschaft

Kostenpauschalen für In-vitro-Diagnostik und laborärztliches Honorar überarbeitet

  • Freitag, 12. April 2024
/salomonus_, stock.adobe.com
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Berlin – Für in-vitro-diagnostische Leistungen werden zum 1. Januar 2025 neue Kostenpauschalen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.

Damit werden der Transport der Proben, die kostenfreie Bereitstellung des Entnahmematerials wie Proben­gefäße und Abstrichbestecke sowie die Technik zur elektronischen Auftragserteilung künftig spezifisch vergü­tet. Zudem gibt es Anpassungen beim laborärztlichen Honorar.

Mit den neuen Kostenpauschalen werden die Aufwände der Laborarztpraxen für Transport, Entnahmematerial und eine elektronische Auftragsübermittlung transparent im EBM ausgewiesen.

Derzeit werden die Leistungs­inhalte der neuen Pauschalen aus den Leistungen der In-vitro-Diagnostik quer­finanziert. Diese Querfinanzie­rung wird ab 1. Januar 2025 aufgehoben und die Bewertung der Leistungen wird deshalb entsprechend ge­mindert.

Im Zusammenhang mit den neuen Kostenpauschalen hat der Bewertungsausschuss die Grundpauschale für Laborärzte im EBM-Kapitel 12 überprüft. In der letzten EBM-Reform wurde für die Berechnungen der kalkulatorische Arztlohn mit 117.060 Euro pro Jahr (bei 51 Wochenarbeitsstunden und 5 Arbeitstagen/Woche) bestimmt.

Diese Festlegung erfolgt nunmehr auch für das laborärztliche Honorar: Ärzte, die zur Versorgung gemäß EBM-Kapitel 12 zugelassen sind, sollen über die laborärztlichen Grundpauschalen bei Vollauslastung den kalkula­tori­schen Arztlohn erreichen können.

Hierfür passt der Bewertungsausschuss die Grundpauschalen und deren Abstaffelungsgrenzen zum 1. Januar 2025 an. Zur Gegenfinanzierung werden die Bewertungen der techni­schen Leistungen zum 1. Januar 2025 entsprechend gemindert.

Zudem dürfen die GOP des EBM-Kapitels 12 künftig ausschließlich von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissen­schaftlern der Medizin abgerechnet werden. Bislang war das EBM-Kapitel 12 für alle Ärzte offen, die Auftrags­leistungen des EBM-Kapitels 32 erbringen.

Ärzte, die zukünftig von der Berechnung der GOP im EBM-Kapitel 12 ausgeschlossen sind, aber Auftragsleis­tungen des EBM-Kapitels 32 durchführen, rechnen zukünftig die GOP 01437 ab.

hil/sb

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