Kostenpauschalen für nicht ärztliche Dialyseleistungen werden künftig jährlich angepasst

Berlin – Die Dialysekostenpauschalen für nicht ärztliche Dialyseleistungen werden künftig jährlich analog zum Orientierungswert angepasst, allerdings nicht bei allen Pauschalen in voller Höhe. Das wurde nun im Bewertungsausschuss festgelegt.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) betonte in diesem Zusammenhang, man setze sich seit Jahren dafür ein, dass die Kostenpauschalen für nicht ärztliche Dialyseleistungen des entsprechenden Abschnitts im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in gleicher Höhe steigen würden wie die jährliche Veränderungsrate beim Orientierungswert.
Aus Sicht der KBV ist eine automatische Anpassung notwendig, da die nicht ärztlichen Dialyseleistungen sämtliche Sach- und Dienstleistungen rund um die Dialyse umfassten. Dazu gehören neben der pflegerischen Betreuung der Patienten unter anderem auch die Bereitstellung der Behandlungseinrichtungen und der Geräte inklusive Reparatur und Wartung sowie die anfallenden Material- und Verbrauchskosten.
Dass die Pauschalen künftig alle dauerhaft in gleicher Höhe des Orientierungswert steigen, hat der GKV-Spitzenverband zwar abgelehnt – im Bewertungsausschuss konnte jedoch ein Kompromiss gefunden werden. Demnach werden alle Dialysekostenpauschalen jeweils zu Jahresbeginn angepasst: einige zu 100 Prozent der Veränderungsrate des Orientierungswertes und andere zu 75 Prozent.
Konkret sieht das neue Verfahren zur Anpassung der Dialysekostenpauschalen vor, die Pauschalen für Kinderdialysen, Zuschläge für Infektionsdialysen und Alter sowie die zum 1. Januar 2025 neu aufgenommenen Zuschläge für Heimdialysen, Nachtdialysen und die kontinuierliche zyklische Peritonealdialyse (CCPD) zu 100 Prozent anzupassen.
Eine Anpassung zu 75 Prozent soll jährlich bei den Pauschalen für Hämodialysen und Peritonealdialysen bei Erwachsenen sowie bei den Zuschlägen für intermittierende Peritonealdialysen durchgeführt werden.
Der Bewertungsausschuss wird regelmäßig, und zwar erstmals bis zum 30. Juni 2028, die Auswirkungen seines Beschlusses auf die Sicherstellung und Aufrechterhaltung einer flächendeckenden wohnortnahen Dialyseversorgung der Versicherten prüfen. Gegebenenfalls identifizierter Anpassungsbedarf soll dann per Beschluss mit Wirkung zum Folgejahr umgesetzt werden.
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