Kranken- und Pflegekassen müssen Aufgaben weitgehend selbst erledigen

Kassel – Die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung dürfen Aufgaben nur eingeschränkt und nur mit gesetzlicher Ermächtigung auf externe Dienstleister übertragen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel klargestellt (Az: B 3 A 1/23 RI).
Demnach müssen Krankenkassen alle Arbeiten selbst erledigen, die die Leistungen für Versicherte betreffen. Abgesehen von der Pflegeberatung ist den Pflegekassen die Ausgliederung eigener Aufgaben danach fast ganz verboten.
Im entschiedenen Leitfall vergab eine Betriebskrankenkasse für einen Zeitraum von vier Jahren verschiedene Aufgaben an einen externen Dienstleister. Aus dem Pflegebereich gehörten dazu die Prüfung bestimmter Rechnungen sowie Leistungsanträge etwa auf Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Aus dem Bereich der Krankenkassen übernahm der Dienstleister die Prüfung von Anträgen auf Befreiung von der Zuzahlung bei Arzneimitteln.
Nach Angaben beider Prozessseiten ist die Ausgliederung von Tätigkeiten der Kranken- und Pflegekassen derzeit ein Trend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn – früher Bundesversicherungsamt – als Aufsichtsbehörde überprüfe derzeit rund 20 entsprechende Verträge überwiegend kleinerer Krankenkassen.
Das Bundesamt hält solche Ausgliederungen insbesondere bei den Pflegekassen weitgehend für unzulässig. Im konkreten Fall verpflichtete es die Betriebskrankenkasse, den Dienstleistungsvertrag zu kündigen.
Diese Anordnung ist rechtmäßig, wie nun das BSG urteilte. Dies sei schon deshalb der Fall, weil die Pflegekasse eine eigenständige Körperschaft sei. Daher dürfe nicht die Partnerkrankenkasse Verträge für sie schließen.
Auf eine Gesetzesklausel, wonach Krankenkassen bestimmte Aufgaben an Dienstleister vergeben dürfen, könnten sich die Pflegekassen nicht berufen. Der Gesetzgeber habe die Kranken- und die Pflegeversicherung durch „bereichsspezifische Reglungen“ getrennt geregelt.
Bei den Krankenkassen seien zudem „wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten“ von der Ausgliederung ausgenommen. Dies seien diejenigen Aufgaben, welche die Leistungsgewährung an die Versicherten betreffen, urteilte das BSG. Auch deshalb sei hier der Dienstleistungsvertrag unzulässig gewesen.
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