Bundessozialgericht sichert Ausländern medizinische Notfallbehandlungen

Kassel – Die Sozialhilfe muss eine medizinische Notfallbehandlung für Ausländer auch dann bezahlen, wenn sie nicht über Aufenthaltsrecht und Krankenversicherungsschutz verfügen. Das entschied gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugunsten des Universitätsklinikums Aachen. Auf die Ausreisebereitschaft des Betroffenen kommt es danach nicht an (Az: B 8 SO 11/22 R).
Im Streitfall wurde ein alkoholkranker und wohnsitzloser Mann aus Polen an einem Freitagnachmittag mit einem Rettungswagen zu der Klinik gebracht. Es bestand der Verdacht eines Herzinfarkts. Der Mann wurde untersucht und behandelt, eine stationäre Aufnahme erfolgte aber nicht.
Der Mann verfügte weder über Einkommen noch Vermögen und war weder in Deutschland noch in Polen krankenversichert. Die Klinik beantragte daher bei der Sozialhilfe die Kostenübernahme für ihre „Aufwendungen als Nothelfer“ in Höhe von 166,47 Euro. Das Sozialamt der Stadt Aachen lehnte dies ab.
Die Klage des Universitätsklinikums auf Kostenübernahme hatte durch alle Instanzen Erfolg. Der Herzinfarktverdacht sei eine „akute Erkrankung“ gewesen, die eine sofortige Behandlung erfordert habe, urteilte in oberster Instanz nun das BSG. In solchen Fälle müsse die Sozialhilfe „Überbrückungsleistungen“ gewähren. Diese umfassten bei einem akuten Notfall auch „Hilfen bei Krankheit“.
Es komme nicht darauf an, ob der Mann zur Ausreise bereit gewesen sei. Zwar sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Ausländer mit Anspruch auf Überbrückungsleistungen in der Regel innerhalb eines Monats Deutschland verlassen. Eine medizinische Notfallbehandlung sei aber ein Härtefall, für den die Sozialhilfe auf jeden Fall aufkommen müsse, erklärte das BSG.
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