Krankenhäuser müssen vor 2015 erhaltene Aufwandspauschalen nicht erstatten

Kassel – Krankenhäuser müssen Aufwandspauschalen, die sie von Krankenkassen für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen vor dem 1. Januar 2015 erhalten haben, nicht zurückzahlen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) heute in Kassel entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 15/19 R).
Krankenkassen sind dazu verpflichtet, Krankenhäusern eine Aufwandspauschale von 300 Euro zu zahlen, wenn sich eine Krankenhausabrechnung, die von ihnen geprüft wurde, als korrekt erweist. Im Juni 2014 entschied das Bundessozialgericht jedoch, dass diese Regelung nur für die Wirtschaftlichkeitsprüfung von Krankenhausabrechnungen gilt, bei der es um die Erforderlichkeit und die Dauer der Behandlung geht.
Bei der Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen müssten Krankenkassen hingegen keine Aufwandspauschale zahlen, wenn die Rechnung nicht zu beanstanden ist, meinten die Richter. Unklar war bislang, ob Krankenhäuser Aufwandspauschalen für die Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit zurückzahlen mussten, die sie vor dem 1. Januar 2015 von den Krankenkassen erhalten hatten.
Die Richter des BSG betonten nun, dass sich die Krankenhäuser hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2015 gezahlten Aufwandspauschalen auf Vertrauensschutz berufen können.
Denn sie und die Krankenkassen hätten bis zu dem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2014 in ihrer langjährigen gemeinsamen Praxis nicht zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit unterschieden.
Dieses schutzwürdige Vertrauen endete zum 1. Januar 2015. Dem BSG zufolge hat diese Entscheidung für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung, die bei den Sozialgerichten noch heute anhängig sind.
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