Politik

Krankenhäuser und Kassen können Qualitätsvertrag zur Beatmungsentwöhnung beitreten

  • Donnerstag, 7. März 2019

München – Im Dezember 2018 hatten die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) und die Karl-Hansen-Klinik Bad Lippspringe den bundesweit ersten Qualitätsvertrag zur Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Patienten (Weaning) unterzeichnet. Jetzt hat die Krankenkasse die Vereinbarung beim Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIQ) registrieren lassen.

Dementsprechend können ab sofort weitere Krankenhäuser und Krankenkassen dem Vertrag der SBK beitreten. Für zertifizierte Weaning-Zentren besteht zudem die Möglichkeit, einen gleichgestalteten Vertrag mit der SBK und kooperierenden Krankenkassen abzuschließen. Der SBK zufolge steigt in Deutschland die Zahl der Patienten mit chronischer respiratorischer Insuffizienz, die zu Hause beatmet werden, kontinuierlich. Studien hätten jedoch gezeigt, dass etwa 60 Prozent dieser Menschen zumindest vorüber­gehend von der Beatmung entwöhnt werden könnten. Hier setzt der Qualitätsvertrag an.

Er soll helfen, das Potenzial einer Beatmungsentwöhnung der Patienten individuell und strukturiert zu erheben. Ziel ist es, den Betroffenen eine spezialisierte Versorgung in einer Fachklinik (Weaning-Zentrum) zu ermöglichen. Dazu sieht der Vertrag vor, dass die Spezialisten des Weaning-Zentrums gemeinsam mit dem betreuenden Hausarzt ein mögliches Weaning-Potenzial im Rahmen einer telefonischen Fallkonferenz ermitteln.

Laut SKB gibt es dafür einen großen Bedarf. „Dass die Resonanz auf unseren Qualitäts­vertrag so hoch ausfällt, freut mich wirklich sehr“, sagte Martin Spegel, Leiter Stationäre Versorgung der SBK. Der sei bewusst niedrigschwellig gestaltet, um möglichst vielen Menschen eine bessere Lebensqualität zu ermöglichen. „Schließlich geht es nicht darum, welche Krankenkasse den besten Vertrag geschlossen hat, sondern darum, möglichst schnell möglichst viele Patienten von der Beatmung zu entwöhnen“, so Spegel.

Demzufolge gibt der Vertrag den behandelnden Ärzten keine komplizierten Leitfaden­strukturen vor und definiert keinen speziellen Versorgungspfad für Weaning-Einrichtungen. Darüber hinaus enthält er keine spezifischen Struktur­anforderungen an Krankenkassen.

„Ein wichtiger Aspekt des Vertrages ist, dass dem Hausarzt und dem Weaning-Zentrum der Aufwand für die Fallkonferenz vergütet wird, auch in den Fällen, in denen kein Weaning-Potenzial festgestellt wurde“, erläuterte Erik-Christian Ernst, Leiter des Weaning-Zentrums der Karl-Hansen-Klinik.

Interessierte Kliniken erhalten laut SBK einen jeweils gleichlautenden neuen Vertrag, dem weitere Krankenkassen durch eine einfache Erklärung unkompliziert beitreten können. Hausärzte müssen ihren Beitritt nicht erklären. Die Abrechnung erfolgt über die regulären Systeme zwischen Klinik und Krankenkasse.

Der Hausarzt wiederum erhält seine Vergütung vom Krankenhaus. Zusätzlich zur regulären Behandlungs­pauschale (vor- beziehungsweise vollstationär) kann die Qualitätsinvestition – sprich die Fallkonferenz sowie der Hausbesuch – nach einem eigenen Entgeltschlüssel abgerechnet werden.

hil/sb

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