Ärzteschaft

Krankenhaus­begleitung von Menschen mit Behinderung wird erstattungsfähig

  • Freitag, 21. Oktober 2022
/Robert Kneschke, stockadobecom
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Berlin – Menschen mit Behinderungen benötigen bei einer stationären Behandlung zuweilen persönliche Unterstützung einer Begleitperson. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese künftig zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Krankengeld beantragen und so eventuelle Verdienstausfälle kom­pensieren.

Welche Anforderungen dazu erfüllt sein müssen, regelt ab November die neue Krankenhausbegleitungs-Richt­linie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Eine Themenseite der Kassenärztlichen Bundes­ver­einigung (KBV) bündelt jetz Informationen zur neuen Richtlinie und bietet Hilfestellung für die Bescheini­gung der medizinischen Erforderlichkeit einer Begleitung.

Die genauen Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer Mitaufnahme werden in der Anlage der neu­en Richtlinie konkretisiert. Demnach reicht eine vorliegende Behinderung allein nicht für die Mitaufnahme einer Begleitperson aus.

Verweigert der Patient dagegen die notwendige Krankenhausbehandlung ohne Begleitperson oder ist nur mit Unterstützung derselben in der Lage, den Anweisungen des Krankenhauspersonals zu folgen, können Praxen eine entsprechende Begleitung verordnen. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Einbindung der Begleitung im therapeutischen Konzept der Klinik vorgesehen ist.

Die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung lässt sich über das Formular zur „Verordnung von Kranken­hausbehandlung“ bescheinigen. Alternativ können Ärzte aber auch formlose Zwei-Jahresbescheinigungen aus­stellen, um beispielsweise im Falle einer stationären Notaufnahme die medizinische Notwendigkeit der Mit­aufnahme einer Begleitperson gegenüber dem Krankenhaus zu belegen.

Die endgültige Entscheidung über die Mitaufnahme einer Begleitperson trifft das jeweilige Krankenhaus. Denn nur dieses kann zum Zeitpunkt der Aufnahme beurteilen, ob und in welchem Umfang sich die Schädi­gungen und Beeinträchtigungen auf die aktuelle Krankenhausbehandlung auswirken.

hil/sb

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