Voraussetzungen für Krankengeldanspruch von Begleitpersonen konkretisiert

Berlin – Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung haben seit November 2022 bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat jetzt konkretisiert, wann eine Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die Bescheinigungen für Patienten und die mitaufgenommene Begleitperson zu verfassen sind.
Wer als Begleitperson infrage kommt, ist bereits gesetzlich geregelt: Infrage kommen ein naher Angehöriger oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.
In einer Richtlinie unterscheidet der G-BA drei Fallgruppen, in denen eine Begleitung nötig ist. Eine Begleitung, um während der Krankenhausbehandlung eine bestmögliche Verständigung mit einem Patienten zu gewährleisten.
Eine Begleitung, damit ein Patient die mit seiner Krankenhausbehandlung verbundene Belastungssituationen besser meistern kann. Und eine Begleitung, um einen Patienten während der Krankenhausbehandlung in das therapeutische Konzept einbeziehen zu können oder zur Einweisung in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen.
Die Begleitperson erhält ihre Bescheinigung für den Krankengeldantrag vom Krankenhaus. Dies kann im Vorfeld oder während der Krankenhausbehandlung geschehen. Bei Bedarf kann sich die Begleitperson für ihren Arbeitgeber auch eine Aufenthaltsbescheinigung über die Anwesenheitstage im Krankenhaus ausstellen lassen.
Jetzt prüft das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf der Richtlinie. Wird sie nicht beanstandet, kann sie nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
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