Krankenhausrettungsschirm und Hygienepauschale für Heilberufe sollen verlängert werden

Berlin – Die Heilmittelerbringer sollen die für ihren Bereich geltende Hygienepauschale weiter nutzen dürfen. Dies sieht ein dem Deutschen Ärzteblatt vorliegender Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor. Ebenfalls enthalten sind Regelungen zur bereits angekündigten Verlängerung des finanziellen Rettungsschirmes für Krankenhäuser.
Konkret heißt es, „aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und des weiterhin bestehenden erhöhten Schutzbedarfs bei der Durchführung der Heilmittelbehandlungen“ solle die „Möglichkeit zur Geltendmachung der Hygienepauschale für jede vom 1. April 2021 bis zum 23. September 2022 abgerechnete Heilmittelverordnung“ geschaffen werden.
Die Regelung betrifft unter anderem die Physiotherapie, die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, die Ergotherapie, die Podologie oder auch die Ernährungstherapie.
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden gestiegenen Bedarfe an Hygieneartikeln, insbesondere persönlicher Schutzausrüstung wie Mundschutz und Handschuhen, hatte das BMG mit der Hygienepauschaleverordnung 2021 etwaige Mehrkosten aufgegriffen.
Heilmittelerbringer konnten beziehungsweise können für jede abgerechnete Heilmittelverordnung einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro (Hygienepauschale) gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. Diese Möglichkeit gilt bisher für abgerechnete Heilmittelverordnungen im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. März 2022.
Mit der Verordnung sollen auch die coronabedingten Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser „letztmalig bis zum 18. April 2022“ sowie die Versorgungsaufschläge nach „letztmalig bis zum 30. Juni 2022“ verlängert werden.
Eine darüberhinausgehende Verlängerung sei angesichts des Umstands, dass die Zahl der intensivbehandlungspflichtigen Patienten mit einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 seit längerer Zeit stagniere, nicht erforderlich, so heißt es im Verordnungsentwurf.
Als weitere entlastende Maßnahme werden ebenfalls bis zum 30. Juni 2022 in Krankenhäusern, die Patienten mit einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder mit dem Verdacht auf eine entsprechende Infektion behandeln, die Einhaltung bestimmter Mindestmerkmale aus dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) von der Prüfung der Abrechnung ausgenommen und im Rahmen der Strukturprüfung Ausnahmen von der Nachweispflicht bestimmter Strukturmerkmale des OPS vorgesehen.
Darüber hinaus soll die bereits geltende verkürzte Zahlungsfrist von fünf Tagen für Krankenhausabrechnungen um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisierte die geplanten Regelungen und mahnt weitergehende Regelungen an, um den Kliniken „wirtschaftliche Sicherheit und Planbarkeit“ zu ermöglichen. Die Forderung nach wirtschaftlicher Sicherheit für die Krankenhäuser gehe auch an den Finanzminister, betonte Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der DKG.
Die FDP habe „maßgeblich“ auf Lockerungen bestanden und sich in der Koalition durchgesetzt. „Wir erwarten daher, dass die Krankenhäuser, die mit ihrer Leistung diese Lockerungen überhaupt ermöglichen, finanziell abgesichert werden.“
Jens Bussmann, Generalsekretär des Verbands der Universitätsklinika Deutschlands (VUD), warnte, die zeitlich sehr begrenzte Verlängerung des Rettungsschirms stelle keine verlässliche Grundlage für die Finanzierung der Universitätsklinika dar. Versorgungsaufschläge und Freihaltepauschalen müssten stattdessen entsprechend des weiteren Pandemieverlaufs verlängert werden können.
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