Vermischtes

Krankenkasse muss keinen Sonnenschutz finanzieren

  • Montag, 1. Juli 2024
/picture alliance, Philipp Schulze
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Celle – Krankenkassen müssen Menschen mit einer Sonnenallergie keine Sonnenschutzkleidung bezahlen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle entschieden (Az.: L 16 KR 14/22).

UV-Schutzkleidung ist aus Sicht der Richter ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und sei daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu finanzieren, heißt es in der Begründung des Ge­richts.

Die Richter beziehen sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Gegenstände, die für alle Menschen nützlich sind und nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt wurden, nicht von Krankenkassen be­zahlt werden müssen.

Geklagt hatte eine Frau, die im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie entwickelte. Sie musste wegen der Lichtallergie stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Ärzte empfahlen ihr, spezielle Schutzkleidung, einen Hut und Sonnencreme mit mindestens Lichtschutzfaktor 50 zu verwenden.

Sie beantragte dafür Unterstützung bei ihrer Krankenkasse, die die Zahlung allerdings ablehnte. Die Begrün­dung: Sonnenschutzmittel seien keine Hilfsmittel, sondern gelten als Alltagsgegenstände.

Die Frau argumentierte hingegen, dass ihre Erkrankung eine medizinische Notwendigkeit für das Tragen von UV-Schutzkleidung sei. Das Landessozialgericht bestätigte allerdings die Auffassung der Krankenkasse.

Auch wenn UV-Schutzkleidung für Menschen mit Sonnenallergie notwendig sei, werde sie auch von Gesun­den verwendet und sei im Handel frei erhältlich.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zwar nicht zugelassen, aber hiergegen kann nach Angaben eines Gerichtssprechers noch Beschwerde eingelegt werden.

dpa

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