Krankenkassen dürfen Anschaffung von Fitness-Trackern unterstützen

Bonn – Der um sich greifende Trend zur Vermessung und ständigen Überwachung des eigenen Körpers hat mittlerweile auch die Krankenkassen und die Aufsichtsbehörden erreicht. Das berichtet das Bundesversicherungsamt (BVA) in seinem gerade erschienenen Jahresbericht 2015. Danach hat das Amt den Krankenkassen untersagt, von ihren Versicherten die Nutzung sogenannter Fitness-Apps zu fordern, um Bonusleistungen zu erhalten. Das BVA hat den Kassen außerdem untersagt, von Versicherten Gesundheitsdaten von Fitness-Trackern zu verlangen.
„Die Krankenkassen können ihren Versicherten zwar unter anderem für regelmäßige Inanspruchnahme qualitätsgesicherter Angebote zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens einen Bonus gewähren. Sportliche Betätigungen zählen hierzu aber nur dann, wenn sie nachweisbar unter fachlicher Anleitung erfolgen“, argumentierte das BVA im Jahresbericht. Es betonte: „Da die von den Versicherten gesammelten Bewegungsdaten daher nicht für die Aufgabenerfüllung der Kasse geeignet sind, ist die Nutzung der Daten nicht erforderlich und daher auch datenschutzrechtlich unzulässig!“
Hiervon zu unterscheiden sei allerdings die Frage, ob Krankenkassen Zuschüsse für Fitness-Tracker und ähnliche Geräte als eine Form der in ihrer Satzung geregelten Bonusleistungen gewähren könnten. Dies ist nach Auffassung des BVA durchaus gerechtfertigt, „denn den Versicherten könnte nach den gesetzlichen Grundlagen der Bonus auch ohne jede Zweckbindung in bar ausgezahlt werden. Ein Zuschuss zur Anschaffung eines Fitness-Trackers ist dann ebenfalls (erst recht) zulässig“, argumentierte das Amt.
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