Ärzteschaft

Kritik an Kooperationspflicht für Heime und Ärzte

  • Freitag, 16. November 2018
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Berlin – Ab dem kommenden Jahr sind Vertragsärzte verpflichtet, mit Pflegeheime Kooperationsverträge zu schließen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bemängelte nun, dass dies strukturelle Problem und knapper werdende ärztliche Ressourcen verschärfe.

„Viele niedergelassene Ärzte kümmern sich bereits jetzt intensiv um Pflegeheim­bewohner, rund 4.300 tun dies auf Basis eines freiwillig geschlossenen Kooperations­vertrages“, sagte der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Stephan Hofmeister. Etwa 12.000 Einzelverträge gebe es bereits bundesweit. Ärzte und Heime verpflich­teten sich darin zur Zusammenarbeit und vereinbaren beispielsweise eine gemeinsame Dokumentation oder regelmäßige Fallkonferenzen.

Kassenärztliche Vereinigungen müssen Vertragsabschlüsse vermitteln

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz werden die Regelungen zur Zusammenarbeit nun verschärft: Ab 1. Januar 2019 müssen Kooperationsverträge geschlossen werden. Findet ein Heim keinen Arzt, beispielsweise weil es weit außerhalb der Stadt errichtet wurde oder die niedergelassenen Ärzte bereits ausgelastet sind, müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen innerhalb von drei Monaten Vertragsabschlüsse vermitteln.

„Wenn die ärztlichen Ressourcen knapp sind oder sogar fehlen, dann hilft auch eine Frist von drei Monaten nichts, wir können die Ressourcen schließlich nicht herzaubern“, kritisierte Hofmeister das Gesetz, das vergangenen Freitag im Bundestag verabschiedet wurde. Es soll am 14. Dezember final beraten und am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Bisher sieht der Gesetzgeber Kooperationsverträge zwischen niedergelassenen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen auf freiwilliger Basis vor (Paragraf 119b SGB V). Die Zahl der Vertragsabschlüsse war deutlich gestiegen, nachdem finanzielle Anreize für die Zusammenarbeit geschaffen wurden.

Verpflichtende Maßnahmen können auch behindern

„Die ärztliche Bereitschaft zur Kooperation ist da und wächst“, so Hofmeister. „Reglementierende, verpflichtende Maßnahmen können diese Entwicklung eher behindern als erleichtern“, betonte er. Wichtiger sei es, dass die Zusammenarbeit stärker gefördert wird und früher ansetzt. Schon bei der Errichtung von Pflegeheimen müsste eine Verzahnung mit der ärztlichen Versorgung stattfinden.

Positiv ist Hofmeister zufolge, dass das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz eine Erleichterung bei der Krankenbeförderung pflegebedürftiger Patienten zur ambulanten Behandlung vorsieht. Ab Januar brauchen Patienten mit Pflegegrad drei, vier oder fünf die ärztlich verordneten Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen (Formular vier) nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen.

Fahrten ins Heim und nach Hause werden künftig bezahlt

„Hierbei konnte die KBV erreichen, dass diese Erleichterung generell für Fahrten zur ambulanten Behandlung beziehungsweise zurück ins Heim oder nach Hause gilt – und nicht nur für Fahrten zum Facharzt, wie es zunächst im Gesetzentwurf vorgesehen war“, sagte Hofmeister.

Die Erleichterung gilt auch für Verordnungen bei Patienten mit Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“). Auch hier entfällt ab Januar die Genehmigungspflicht für verordnete Krankenfahrten durch die Krankenkasse des Patienten. Dabei ist unerheblich, ob der Pflegebedürftige oder Schwerbehinderte in einem Heim oder zu Hause betreut wird.

EB

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