Länder für Anhebung der Altersgrenze bei Konversionsbehandlungen

Berlin – Der Bundesrat hat heute über das Gesetz der Bundesregierung zum Verbot von Konversionsbehandlungen abgestimmt und Nachbesserungen empfohlen. Dabei geht es vor allem um die Anhebung der Schutzaltersgrenze.
In der Begründung heißt es, dass der Gesetzentwurf in Paragraf 2 ein generelles Verbot der Durchführung von sogenannten „Konversionsbehandlungen“ lediglich bei Personen unter 18 Jahren vorsieht. Angesichts der nachgewiesenen erheblichen schädlichen Wirkungen dieser „Behandlungen“, für die keinerlei Indikation besteht, stelle sich die Frage, ob dies ausreiche.
Insbesondere junge Menschen sollten auch über das 18. Lebensjahr hinaus effektiv geschützt werden. Coming-Out-Prozesse fänden auch jenseits der Altersgrenze von 18 Jahren statt. Zudem könnten auch bei jungen Volljährigen finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse von Eltern bestehen.
Aus diesem Grund sieht das Kinder- und Jugendhilferecht eine Altersgrenze von 27 Jahren vor. Zumindest bis zu dieser Altersgrenze lägen oft noch der Minderjährigkeit vergleichbare Gefährdungslagen vor. Deshalb hat der Bundesrat empfohlen, die Altersgrenze entsprechend anzuheben.
Darüber hinaus hat der Bundesrat mehrheitlich dafür gestimmt, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmeregelungen im Werbeverbot und hinsichtlich der Strafbarkeit für Erziehungsberechtigte zu streichen.
Unterdessen hat der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) die vom Bundesrat empfohlenen Nachbesserungen begrüßt. „Sogenannte Konversionsbehandlungen sind gefährlich und führen zu großem Leid bei den Betroffenen“, sagte Gabriela Lünsmann, Mitglied im LSVD-Bundesvorstand.
Die Sicherstellung des psychischen und physischen Wohlergehens von Lesben, Schwulen, bisexuellen und transgeschlechtlichen Menschen und der Schutz vor Schäden durch Konversionsbehandlungen seien Aufgabe des Staates.
„Wir fordern Bundesregierung und Bundestag dazu auf, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren für notwendige Änderungen stark zu machen. Ziel muss ein effektives Verbot und die konsequente Ächtung dieser Angebote sein“, so Lünsmann.
Die Stellungnahme wurde der Bundesregierung zugeleitet, die in den nächsten Wochen eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Der Bundesrat ist bei dem Gesetz nicht zustimmungspflichtig.
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