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Landessozialgericht: Arzt darf nicht mit Fantasieziffern abrechnen

  • Donnerstag, 5. März 2026
/nito, stock.adobe.com
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Potsdam – Wenn ein Arzt für eine privatärztliche Behandlung eine Rechnung ausstellt, darf er sich keine Gebührenziffer ausdenken, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gar nicht vorgesehen ist. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bereits in einem Urteil vom 27. Februar 2026 (Az.: L 4 KR 289/21) entschieden.

In dem heute veröffentlichten Urteil ging es darum, dass eine gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse eine sogenannte Immunadsorption beantragt hatte. Hierbei handelt es sich um ein Blutreinigungsverfahren, das unter anderem zur Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird.

Nachdem die Krankenkasse diese Leistung abgelehnt hatte, ließ sich die Patientin auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte die Rechnungen ihres Arztes anschließend bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung ein. Die Krankenkasse lehnte erneut ab. Die von der Versicherten daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Sozialgerichts nunmehr bestätigt. Ein Anspruch der Versicherten auf Kostenerstattung hätte vorausgesetzt, dass sie einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Eine nicht fällige Rechnung genüge hierfür jedoch nicht.

Der Fälligkeit der Arzt-Rechnung stehe entgegen, dass diese eine der in der GOÄ genannten Mindestvoraussetzungen nicht erfülle, nämlich die Angabe einer Gebührenziffer für die berechnete Leistung. Der Arzt hatte hier für die Immunadsorption eine Ziffer angegeben, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ überhaupt nicht enthalten ist.

Wie ein Sprecher des Landessozialgerichts auf Anfrage des Deutschen Ärzteblattes bestätigte, handelte es sich im vorliegenden Fall um die Abrechnung einer Analogleistung. Dies sei erlaubt, setze aber voraus, dass gemäß Paragraf 12 Abs. 4 GOÄ die Nummer und die Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung in der Rechnung angegeben werde. Im aktuellen Fall wurde aber als Nummer der „gleichwertigen“ Leistung eine Fantasieziffer angegeben.

benl

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