Politik

Landtag in Bayern billigt neues Infektions­schutzgesetz

  • Mittwoch, 25. März 2020
Bayern, München - Die Abgeordneten im bayerischen Landtag nehmen an einer Plenarsitzung teil. Aufgrund der Coronakrise müssen die Abgeordneten mindestens zwei Plätze Abstand halten. Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus soll während der Sitzung ein neues bayerisches Infektionsschutzgesetz beschlossen werden. /picture alliance, Sven Hoppe
Die Abgeordneten im bayerischen Landtag nehmen an einer Plenarsitzung teil. Aufgrund der Coronakrise müssen die Abgeordneten mindestens zwei Plätze Abstand halten. /picture alliance, Sven Hoppe

München − Die bayerische Staatsregierung bekommt im Kampf gegen das Coronavirus noch weitreichendere Befugnisse. Sie kann nun einen „Gesundheitsnotstand“ ausrufen und damit leichter medizinisches Material beschlagnahmen sowie direkt auf medizinisches und pflegerisches Personal zugreifen.

Das regelt ein neues bayerisches Infektionsschutzgesetz, das der Landtag heute in seltener Einmütigkeit billigte: Alle sechs Fraktionen stimmten dem in Rekordzeit erarbeiteten Gesetz zu. Es gehe um Leben und Tod, deshalb ziehe man nun an einem Strang, betonten Redner aller Fraktionen. Lediglich ein fraktionsloser Abgeordneter stimmte mit Nein.

Neben leichteren Beschlagnahmemöglichkeiten für medizinisches Material sieht das Gesetz unter anderem vor, dass Behörden etwa von Feuerwehren die Herausgabe von Mitglieder­adressen verlangen können und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die Adressen von aktiven Ärzten und Ärzten im Ruhestand.

Ziel ist, in Notsituationen zusätzlichen Personalbedarf decken zu können. Und wenn es hart auf hart kommt, können die Behörden sogar „von jeder geeigneten Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen“ verlangen, wenn das „zur Bewältigung des Gesund­heitsnotstands erforderlich ist“.

Der Landtag beschloss zugleich eine spezielle gesetzliche Regelung, um die Kommunal-Stichwahlen am Sonntag, die wegen der Coronakrise nur per Briefwahl durchgeführt wer­den, absolut rechtssicher zu machen. Dies wird nun mit einer Ergänzung im entsprechenden Gesetz explizit klargestellt, damit die Wahl deshalb nicht anfechtbar ist.

dpa

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