Vermischtes

Leistungen anderer Staaten dürfen auf Conterganrente angerechnet werden

  • Mittwoch, 10. Januar 2024
/picture-alliance, Stefan Puchner
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Karlsruhe – Leistungen anderer Staaten für Contergangeschädigte dürfen auf die Conterganrente angerechnet werden. Diese Neuregelung von 2013 ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht heute in Karlsruhe mitteilte. Doppelte Zahlungen und eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsem­pfän­gern würden so verhindert (Az. 1 BvL 6/21).

Der Conterganskandal war der aufsehenerregendste Arzeimittelskandal des 20. Jahrhunderts. Contergan war ein Beruhigungs- und Schlafmittel des deutschen Pharmaunternehmens Grünenthal, das den Wirkstoff Thali­do­mid enthielt und zwischen 1957 und Ende 1961 erhältlich war. Danach wurde bekannt, dass es den Fötus im Mutterleib schädigen konnte.

Weltweit kamen nach Gerichtsangaben zwischen 1958 und 1962 etwa zehntausend Kinder behindert auf die Welt, deren Mütter in der Schwanger­schaft Thalidomid eingenommen hatten. Häufig fehlen ihnen Gliedmaßen, oder Organe sind fehlgebildet.

Seit 1972 zahlt die Conterganstiftung Renten an Betroffene im In- und Ausland aus. Vor Gericht zog ursprüng­lich ein 1962 geborener Ire. Er bekam zuerst knapp 3.700 Euro im Monat von der Conterganstiftung. Davon wurden nach der Neuregelung 1.100 Euro abgezogen, weil er auch vom irischen Staat Leistungen wegen sei­ner Behinderung bezieht.

Der Fall ging bis vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dieses war der Ansicht, dass die Anrechnung von Zahlungen ausländischer Staaten auf die Conterganrente verfassungswidrig sei. Es legte die Frage darum 2021 dem Bundesverfassungsgericht vor.

Der dortige Erste Senat erklärte nun, dass die Neuregelung mit dem Grundrecht auf Eigentum und dem all­gemeinen Gleichheitssatz vereinbar sei. Zwar falle die Conterganrente unter den Eigentumsschutz, und die Regelung greife in die Eigentumsrechte ein. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt.

afp

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