Lungenkrebsfrüherkennung: Zwei weitere Fachgruppen ab 1. Oktober

Berlin – Bei der Lungenkrebsfrüherkennung können künftig auch Praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung bestimmte Leistungen durchführen und abrechnen. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilte. Dabei geht es um die Erstberatung und das Erstellen des Berichts, mit dem Ärzte die medizinische Eignung des Patienten dokumentieren.
Konkret geht es um zwei Gebührenordnungspositionen (GOP): Die GOP 01875 (4,97 Euro/39 Punkte; einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig) für das Erstellen eines Berichts, der den Zigarettenkonsum sowie die medizinische Eignung des Versicherten gemäß Krebsfrüherkennungsrichtlinie dokumentiert, sowie die GOP 01876 (11,08 Euro/87 Punkte) für die Erstberatung des Patienten zur Lungenkrebsfrüherkennung.
Die GOP 01876 ist je vollendete fünf Minuten bis zu einer Dauer von 15 Minuten höchstens dreimal in einer Sitzung berechnungsfähig. Die Erstberatung ist nur einmalig je Versichertem berechnungsfähig.
Beide Leistungen können ab 1. Oktober auch von Praktischen Ärzten beziehungsweise von Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die berechtigt sind, Leistungen aus dem Kapitel 3 oder 13 des EBM abzurechnen, zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden. Bislang konnten diese Leistungen nur Fachärzte für Allgemeinmedizin, Innere und Allgemeinmedizin und Innere Medizin abrechnen.
Zum Hintergrund: Die Früherkennung von Lungenkrebs richtet sich an aktive und ehemalige starke Raucher zwischen 50 und 75 Jahren. Nach entsprechender Indikationsstellung durch Hausärzte oder Internisten können sie an Fachärzte für Radiologie überwiesen und mittels Niedrigdosis-Computertomografie untersucht werden.
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