Mecklenburg-Vorpommern weitet Finanzhilfe für Kinderwunschbehandlung aus
Schwerin – Staatliche Finanzhilfen für die medizinische Kinderwunschbehandlung sind in Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr an den Trauschein gebunden. Fortan könnten auch Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, eine Förderung beantragen, teilte Sozialministerin Stefanie Drese (SPD) heute in Schwerin mit. Grundlage sei eine neue Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land, die Ende November unterzeichnet worden sei und rückwirkend zum 1. Januar 2017 gelte. Die Förderung hätten bereits 14 unverheiratete Paare beantragt.
„Zu einer modernen Familienpolitik gehört für die Landesregierung auch die Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensentwürfe. Deshalb haben wir den Kreis der Empfänger dieser freiwilligen Leistung des Landes um unverheiratete Paare erweitert“, erklärte die Ministerin. In Deutschland bestehe bei fast jedem zehnten Paar ein unerfüllter Kinderwunsch, die Behandlungskosten in speziellen Reproduktionskliniken seien hoch.
Kinderwunsch darf nicht vom Einkommen abhängen
„Der Kinderwunsch darf nicht an der Einkommens- und Lebenssituation der Paare scheitern“, betonte Drese. Ihren Angaben zufolge übernehmen die Krankenkassen bei verheirateten Paaren in der Regel 50 Prozent der Kosten bei den ersten drei Behandlungen.
Mecklenburg-Vorpommern gewähre als eines von wenigen Bundesländern seit 2013 gemeinsam mit dem Bund zusätzliche Hilfe, indem die Hälfte des bei den Paaren verbleibenden Eigenanteils für die erste bis vierte Behandlung übernommen werde.
Nicht eheliche Lebensgemeinschaften erhielten nun für die erste bis dritte Behandlung 25 Prozent und für den vierten Behandlungszyklus 50 Prozent der Kosten als Zuschuss.
Mecklenburg-Vorpommern und der Bund stellen laut Drese – jeweils etwa zur Hälfte – zusammen jährlich rund 260.000 Euro zur Verfügung. Davon profitierten im laufenden Jahr bislang etwa 240 Paare. Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung sei weiterhin, dass die Paare ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Frauen müssen nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches zwischen 25 und 40, Männer zwischen 25 und 50 Jahre alt sein.
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