Politik

Medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche: Erleichterung für ambulante Einrichtungen beschlossen

  • Dienstag, 22. Juli 2025
/picture alliance, Hendrik Schmidt
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Berlin – Medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche mit zugelassenen Arzneimitteln gelten mittlerweile als sichere Verfahren in der ambulanten Versorgung, bei denen in der Regel nicht von einer operativen Intervention auszugehen ist. Einrichtungen, die ausschließlich medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, müssen deshalb auch keine spezifischen strukturellen Anforderungen erfüllen.

Dies stellte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) unter anderem in der vom ihm geänderten „Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch“ klar, die er am 17. Juli beschloss.

Mit dieser passte er die strukturellen Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung von Einrichtungen an, die ambulante Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Diese richten sich zukünftig danach, ob Schwangerschaftsabbrüche ausschließlich medikamentös oder auch operativ durchführt werden.

Internationale Erfahrungen, Studien und Leitlinienempfehlungen zeigten, dass bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen keine speziellen räumlichen oder apparativen Voraussetzungen erforderlich seien, begründete der G-BA seine Entscheidung.

Nichtsdestotrotz gelten für alle Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, die Regelungen in Paragraf 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz und Paragraf 24b Sozialgesetzbuch (SGB) V. Grundsätzlich müssen die notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen – auch zur Beherrschung von Notsituationen – erfüllt werden.

Weiterführende konkrete Bestimmungen gelten jedoch für Einrichtungen, die operative Schwangerschaftsabbrüche ambulant durchführen.

Sie müssen die Qualitätsvereinbarung ambulantes Operieren der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im niedergelassenen Bereich oder den AOP-Vertrag (Vertrag nach Paragraf 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus) erfüllen.

Als Einrichtung kommen auch niedergelassene Vertragsärzte in Betracht, soweit die Voraussetzungen für eine notwendige Nachbehandlung sowie die nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gestellten Anforderungen erfüllt sind.

In jedem Fall muss eine ausreichende ärztliche Überwachung und Nachbehandlung der Frau nach dem Eingriff gewährleistet sein. Ob dieser ambulant oder stationär ausgeführt wird, richtet sich insbesondere nach den medizinischen Notwendigkeiten.

ER

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