Ärzteschaft

Medizinischer Nutzen von Cannabis sollte wissenschaftlich belegt werden

  • Montag, 3. Juni 2019
/Atomazul, stockadobecom
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Münster – Der 122. Deutsche Ärztetag hat die Bundesregierung aufgefordert, ein For­schungsprogramm zum medizinischen Nutzen von Cannabisarzneimitteln und -blü­ten aufzulegen. Seit März 2017 dürfen Ärzte Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung Can­nabis in Form getrockneter Blüten oder Extrakten zulasten der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) ärztlich verordnen.

Einer Studie zufolge sei der Kenntnisstand zu Wirkungen und Nebenwirkungen der in der Cannabispflanze enthaltenen Cannaboide jedoch weiterhin völlig unzureichend. Ein Indikationskatalog für die Verordnung konnte bislang nicht festgelegt werden.

„Die bestehende Rechtslage weckt Begehrlichkeiten sowohl auf Seiten von Patien­tinnen und Patienten als auch auf der der pharmazeutischen Industrie“, heißt es in dem Beschluss des Ärzteparlaments. Der breite Einsatz in der medizinischen Versor­gung müsse auf wissenschaftlich gesicherter Grundlage erfolgen.

Es sei nicht zu erwarten, dass mit der gesetzlich verankerten Begleiterhebung bis zum 31. März 2022 durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte das be­stehende Forschungsdefizit hinreichend kompensiert werden könne.

Darüber hinaus beauftragten die Abgeordneten den Vorstand der Bundesärzte­kam­mer (BÄK), sich verstärkt für die Förderung der substitutionsgestützten Suchttherapie bei Dogenabhängigen einzusetzen und diese für die Zukunft sicherzustellen. Aufgrund der kritischen Versorgungslage insbesondere im ländlichen Raum sei hierfür eine konzertierte Aktion von BÄK,  Kassenärztlicher Bundesvereinigung, dem Gesetzgeber und den Landessozialministerien dringend erforderlich.

Mehrere Anträge befassten sich zudem mit einer Verbesserung der Situation drogen­abhängiger Menschen in Haft. So forderten die Abgeordneten den Gesetzgeber auf, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die Ausgabe von Subsitutions­mitteln in Justizvollzugsanstalten (JVA) auch an Justizvollzugsbeamte delegiert werden kann.

„Bei der Vielzahl der in den JVAs zu substituierenden Patientinnen und Patienten und dem nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden medizinischen Personal  wäre hier eine Ausnahme zwingend erforderlich“, argumentierten die Abgeordneten.

Drogenabhängige in Haft müssten einen Zugang zu adäquater Gesundheitsversor­gung erhalten, forderte der Ärztetag. Nach dem Äquivalenzprinzip sollte die medizini­sche Versorgung in Haft, für die die die Justizministerien des Bundes und der Länder zuständig sind, grundsätzlich gleichwertig zu der der gesetzlichen Krankenversicherung in Freiheit sein.

Die Bundesärztekammer wird zudem aufgefordert, Informationen zur medizinischen Versorgung, insbesondere zur Substitutionstherapie und zur antiviralen Therapie von Inhaftierten, bei den Justiz- und Gesundheitsbehörden der Bundesländer einzuholen und diese den Landesärztekammern zur Verfügung zu stellen.

KBr

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