Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Mobilität
Darmstadt – Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Hilfsmittel, um ihr Grundbedürfnis nach Mobilität erfüllen zu können. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil vom 12. Oktober 2021 (Az.: L 1 KR 65/20). Dazu könne für einen Querschnittsgelähmten auch ein Handbike als Hilfsmittel eingesetzt werden, um eine Behinderung auszugleichen.
Der 1958 geborene Versicherte aus dem Wetterauskreis hatte zu seinem Faltrollstuhl bei seiner Krankenkasse ein elektrisches Handbike beantragt. Die Krankenkasse hatte das 8.600 Euro teure Hilfsmittel mit der Begründung abgelehnt, dass der Elektrorollstuhl für 5.000 Euro, die die Krankenkasse stattdessen anbot, ausreichen würde, um sich im Nahverkehr bewegen zu können.
Der seit einem Unfall mit 20 Jahren querschnittsgelähmte Mann gab an, dass er ohne dieses Hilfsmittel Bordsteinkanten sowie andere Hindernisse nicht überwinden könne. Zudem könne er das Handbike ohne fremde Hilfe direkt an den Faltrollstuhl anbringen.
Bei dem angebotenen E-Rollstuhl sei er hingegen auf eine Hilfskraft angewiesen, die ihn beim Umsetzen unterstütze. Der Elektrorollstuhl ermögliche ihm daher nicht am öffentlichen Leben teilzunehmen.
Sowohl die Richter der Vorinstanz als auch das Landessozialgericht bejahten den Anspruch des Versicherten: Das Handbike als Hilfsmittel sei angemessen. Das Gericht verwies insbesondere auf das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können. Der Ausgleich mittels Hilfsmittel sei nicht auf einen Basisausgleich beschränkt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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