Mindestanforderungen für hebammengeleitete Geburtsbetreuung festgelegt

Berlin – Welche Mindestanforderungen sind bei Entbindungen in hebammengeleiteten Kreißsälen an Kliniken und Personal notwendig und wann müssen Ärzte hinzugezogen werden: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dazu und zu weiteren Versorgungsaspekten eine Qualitäts-Richtlinie mit zahlreichen Details beschlossen.
Grundsätzlich gilt, dass schwangere und gebärende Frauen sich nach einer Beratung aktiv für eine solche Betreuung entscheiden müssen und eine unkomplizierte normale Geburt zu erwarten ist. Das alleine reicht aber nicht aus.
Gemacht werden vom G-BA in der Richtlinie zum Beispiel Vorgaben zur Zahl der verfügbaren Hebammen, zur Erfahrung leitender Hebammen oder auch zur Erreichbarkeit von Fachärzten der Gynäkologie oder Kinderheilkunde – zur Sicherheit, falls Probleme bei der Geburt auftreten.
Krankenhäuser müssen demnach gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt aus der für die Geburtshilfe zuständigen Fachabteilung jederzeit für eine persönliche, telefonische oder telemedizinische Konsultation zur Verfügung steht. Das gilt auch für einen Kinder- und Jugendmediziner. Diese Fachabteilung kann aber der Richtlinie zufolge auch einem anderen Krankenhausstandort zugeordnet sein.
Ebenso vorgeschrieben werden Strukturen, die ein Krankenhaus mit hebammengeleiteten Kreißsälen vorhalten muss. So müssen zum Beispiel ein Operationssaal für Kaiserschnitte und eine Neugeborenenreanimationseinheit verfügbar sein.
Der G-BA hat darüber hinaus Dutzende Punkte definiert, wann eine Geburt in einem hebammengeleiteten Kreißsaal nicht möglich ist. Zu den Ausschlusskriterien gehören unter anderem ein präkonzeptionell manifester Diabetes mellitus, Übergewicht und Adipositas alleine oder in Verbindung mit einem Kaiserschnitt oder auch bereits vorher erfolgte Geburten mit mehreren Kaiserschnitten.
Ebenso ausgenommen sind Geburten darüber hinaus in hebammengeleiteten Kreißsälen, wenn eine Plazentationsstörung bestätigt ist, eine Mehrlingsschwangerschaft oder hypertensive Schwangerschaftserkrankung, eine fetale Wachstumsrestriktion des Kindes oder ein insulinpflichtiger Gestationsdiabetes (iGDM) besteht.
Auch wenn medikamentöse Verfahren zur Geburtseinleitung angewendet werden sollen, der Geburtstermin überschritten ist, ein vorzeitiger Blasensprung vorliegt und 24 Stunden darauf keine Wehentätigkeit eingesetzt hat, eine aktive genitale Herpes-simplex-Virus-Infektion (HSV-Infektion) bei Geburtsbeginn vorliegt oder es sich um eine Frühgeburt handelt.
Spricht nichts gegen eine hebammengeleitete Entbindung, heißt es aber nicht, dass dies bis zum Ende möglich ist. Klargestellt wird vom G-BA in der Richtlinie, dass eine Hebamme während der hebammengeleiteten Betreuung kontinuierlich überwachen und sicherstellen muss, „dass kein Anzeichen für Abweichungen vom physiologischen Geburtsverlauf“ festzustellen ist, die eine Konsultation oder eine ärztlich geleitete Betreuung erfordert.
Stetige Überwachung erforderlich
Müssen Ärzte konsultiert werden und ordnen diese eine ärztliche Betreuung an, ist dies zwingend. Eine Konsultation ist den Vorgaben zufolge bei akuten Problemen insbesondere dann erforderlich, wenn sich die Gebärende oder die Hebamme während des Betreuungsverlaufs dafür entscheiden oder wenn eine Reihe von speziell aufgeführten Aspekten vorliegen.
Auch für den sofortigen Übergang von der hebammengeleiteten zur ärztlich geleiteten Betreuung gibt es einen Kriterienkatalog. Dazu gehören Fieber, grünes Fruchtwasser, ein Nabelschnurvorfall und zahlreiche weitere Ereignisse und Probleme, die bei der Geburt entstehen können. Lange Listen finden sich dazu in den G-BA-Regelungen.
„Das hebammengeleitete Betreuungsangebot richtet sich an Frauen mit unkomplizierter Schwangerschaft, bei denen ein natürlicher Geburtsverlauf zu erwarten ist und deren Neugeborenes voraussichtlich gesund ist“, sagte Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung.
Ein zentrales Element sei dabei die Eins-zu-Eins-Betreuung durch die Hebamme mit Beginn der aktiven Eröffnungsphase der Geburt. Auf Wunsch der Schwangeren oder bei Anzeichen für Abweichungen vom physiologischen Geburtsverlauf stelle das Krankenhaus eine ärztliche Konsultation oder den Übergang in die ärztlich geleitete Betreuung sicher.
„Werdende Eltern können sich so auf bundesweit einheitliche Standards bei der hebammengeleiteten Betreuung einer Geburt im Krankenhaus verlassen“, so Maag. Grundlagen der Beratungen waren nach Angaben des G-BA unter anderem von Hebammenverbänden erarbeitete Kriterienkataloge für hebammengeleitete Kreißsäle.
Die Richtlinie regelt zudem die Folgen der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen, so kann etwa der Anspruch auf Vergütung entfallen. Ob die Qualitätsziele am Ende erreicht werden oder die Regelungen anzupassen sind, will der G-BA in einer Evaluation überprüfen. Den Patientenvertretern gehen die Anforderungen aber schon heute nicht weit genug.
Die Patientenvertretung im G-BA kritisierte insbesondere, dass am Ende der Geburt keine zweite Hebamme zwingend anwesend sein muss und Anforderungen für eine kinderärztliche Fachabteilung am Standort und für eine schnelle kindermedizinische Betreuung bei Notfällen fehlen.
Leider könne der Begriff „Hebammengeleiteter Kreißsaal“ durch die Richtlinie auch nicht geschützt werden, sodass Krankenhäuser ihn auch nutzen könnten, ohne die Vorgaben der Richtlinie einzuhalten. Die Patientenvertreter bemängeln, dass Schwangere wichtige Fragen selbst klären müssten.
Dazu gehöre, was der Verzicht auf eine ärztlich geleitete Entbindung im jeweiligen Krankenhaus für sie und das Kind bedeute, ob eine kontinuierliche 1:1-Betreuung durch eine Hebamme während der Geburt gewährleistet oder eine zweite Hebamme für das Ende der Geburt verfügbar ist. Auch die Frage, wie schnell bei Bedarf eine ärztliche Versorgung für sie oder eine kinderärztliche Versorgung für das Kind bereitstehen, gehöre dazu.
Cordula Mühr, Co-Sprecherin der Patientenvertretung im zuständigen Unterausschuss, betonte, dass keine systematischen Überprüfungen der Qualitätsanforderungen vorgesehen seien. Das mache es Schwangeren schwer, auf einheitliche Qualitätsstandards in hebammengeleiteten Kreißsälen zu vertrauen.
„Wichtig ist nun, dass es zeitnah ergänzend eine verbindliche Qualitätssicherung durch das IQTIG gibt, bei dem auch die Patientinnen selbst zur ihren Geburtserfahrungen befragt werden“, so Cordula Mühr weiter.
Die Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt. Sie tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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