Nach Abrechnungsbetrug muss Krankenpfleger für weitere Ansprüche Beweise vorlegen

Stuttgart – Wurde ein Pflegedienstleister schon einmal wegen nicht erbrachter Leistungen verurteilt, kann er nicht nur aufgrund von Kontrollblättern Zahlungen der Pflegekasse einklagen. Er müsse vielmehr beweisen, dass er die Dienstleistungen tatsächlich erbracht habe, erklärte das Landessozialgericht in Stuttgart heute.
Der Krankenpfleger und Inhaber eines Pflegediensts war 2013 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, weil eine von ihm vermietete Wohnung für Pflegebedürftige verwahrloste.
Schon 2012 hatte er gegen eine Pflegekasse auf die Zahlung von 56.000 Euro für andere Leistungen geklagt. Er machte geltend, dass er diese Leistungen erbracht habe, und legte sogenannte Durchführungskontrollblätter vor. Das genüge aber nicht, entschied zunächst das Sozialgericht in Konstanz und wies seine Klage zurück. Diese Beurteilung bestätigte nun das Landessozialgericht.
Wegen der früheren „gröblichen Pflichtverletzungen“ des Pflegers sei das Vertrauensverhältnis mit der Kasse „massiv und nachhaltig erschüttert“, erklärte es. Der Mann sehe sein früheres Unrecht noch immer nicht ein.
Es lägen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er auch diese Dienstleistungen nicht korrekt abgerechnet habe. Darum reichten monatliche Abrechnungen mit Kontrollblättern nicht. Er müsse belegen, dass er die Pflegeleistungen tatsächlich erbracht habe. Das habe er aber nicht getan.
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