Neue Coronaimpfverordnung soll Einzelfallentscheidungen ermöglichen

Berlin – Anpassungen der einzelnen Krankheitsbilder zu den Prioritätsgruppen sowie die Einführung von Öffnungsklauseln zur Ermöglichung von Einzelfallentscheidungen beinhaltet der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegende Referentenentwurf für eine Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV).
Die Neufassung der Verordnung entwickle die bisherige Coranavirus-Impfverordung laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Lichte der ersten Erfahrungen mit den Coronaschutzimpfungen, der unterschiedlichen zugelassenen Impfstoffe und der Aktualisierungen der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) fort und solle diese ablösen.
Unter anderem sollen gegenüber der ursprünglichen Verordnung Anpassungen der einzelnen Krankheitsbilder zu den Prioritätsgruppen „aufgrund neuer wissenschaftlicher Daten“ vorgenommen werden. Dies betrifft die Priorisierungsgruppen der hohen und erhöhten Priorität.
Zudem soll die Einführung von entsprechenden Öffnungsklauseln Einzelfallentscheidungen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände ermöglichen. Der Verordnungsentwurf enthält auch eine Regelung, nach welcher die Anzahl der anspruchsberechtigten engen Kontaktpersonen von vormals einer auf zwei erhöht werden soll.
Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen zweiten Aktualisierung der STIKO-Empfehlung sollen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorrangig mit dem Impfstoff des Herstellers Astrazeneca versorgt werden.
Ausdrücklich geregelt werden soll auch, dass Personen, die aufgrund ihres Alters Anspruch auf die Coronaschutzimpfung haben, getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen werden können.
Ebenfalls vorgesehen ist eine klare Regelung, dass die von der STIKO empfohlenen Abstände zwischen Erst- und Zweitimpfung bei den jeweiligen Impfstoffen eingehalten werden sollen.
Weiter heißt es im Verordnungsentwurf: „Die Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits eine Erstimpfung erhalten haben, hat Priorität vor dem Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben.“
Der Entwurf einer neuen Impfverordnung enthält zudem Vorgaben für die Durchführung sowie die Finanzierung von COVID-19-Schutzimpfungen in Arztpraxen.
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