Ärzteschaft

Neue Gebührenordnungs­position zur Abrechnung von Medikationsplänen in der ASV

  • Freitag, 18. Januar 2019
/Henrik Dolle, stockadobecom
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Berlin – Ärzte, die im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) einen Medikationsplan ausstellen oder aktualisieren, können dies ab sofort abrechnen. Das hat der ergänzte Bewertungsausschuss beschlossen und dazu zwei neue Ziffern in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

Für das Ausstellen eines Medikationsplanes für einen ASV-Patienten können Ärzte mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 51020 einmal in vier Quartalen 4,22 Euro (39 Bewertungspunkte) abrechnen, die Aktualisierung des Plans wird über die GOP 51021 (Bewertung: acht Punkte) mit 0,86 Euro vergütet und kann pro Behandlungsfall einmal abgerechnet werden.

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung. Die beiden GOP ersetzen die Pseudoziffer 88514, die ASV-Ärzte bislang für diese Leistungen abgerechnet haben.

hil/sb

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