Ärzteschaft

Neue KBV-Praxisin­formation zum Versichertenstamm­datenmanagement

  • Montag, 1. Juli 2019
Jürgen Fälchle, stock.adobe.com
Jürgen Fälchle, stock.adobe.com

Berlin – Seit heute sind Vertragsärzte und -psychotherapeuten verpflichtet, das Versi­chertenstammdatenmanagement (VSDM) durchführen. Anderenfalls drohen Hono­rarkürzungen. In einer Praxisinformation hat die Kassenärztliche Bundesvereini­gung (KBV) deshalb wichtige Tipps und Informationen rund um den automatisierten Online-Abgleich der Versichertendaten zusammengestellt.

Im Rahmen des VSDM wird die Aktualität der Patientendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) automatisch geprüft und im Bedarfsfall aktualisiert. Als erste Anwendung in der Telematikinfrastruktur (TI) dient der VSDM auch als Nachweis, dass eine Praxis an die TI angeschlossen ist und Anspruch auf die Erstattung der Kosten über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) besteht.

Erfolgt kein VSDM, sieht der Gesetzgeber Honorarkürzungen in Höhe von einem Pro­zent vor. Im aktuellen Referentenentwurf des Digitale Versorgung Gesetzes ist sogar eine Kürzung um 2,5 Prozent ab März 2020 vorgesehen.

Alle Ärzte und Psychotherapeuten müssen das VSDM seit dem 1. Juli bei jedem ers­ten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen und dies gegenüber ihrer KV mit den Abrechnungsunterlagen nachweisen. Wenige Ausnahmen gibt es für Ärzte und psychologische Psychotherapeuten, wenn sie keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt haben oder (situationsbezogen) ein mobiles Kartenterminal einsetzen.

hil/sb

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