Politik

Neue Leistung ab 2018: Botoxbehandlung bei Blasen­funktionsstörung

  • Donnerstag, 28. Dezember 2017
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Berlin – Die Botoxbehandlung bei bestimmten Blasenfunktionsstörungen wird zum 1. Januar 2018 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Die Leistung abrechnen können Urologen und Gynäkologen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilte. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Voraussetzung für die Abrechnung der Botoxbehandlung ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Diese wird laut KBV dann erteilt, wenn jährlich die Teilnahme an von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen zur Therapie von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von insgesamt mindestens acht CME-Punkten nachgewiesen wird.

Die Kosten für die Beschaffung des Arzneimittels Botox trägt die Krankenkasse des gesetzlich versicherten Patienten. Dazu stellt der Arzt dem Patienten ein Rezept aus, das in der Apotheke eingelöst werden kann. Alternativ beschafft der Arzt das Arzneimittel und erhält die Kosten erstattet.

Bereits seit 2013 ist das Botulinumtoxin-A enthaltende Arzneimittel Botox laut KBV für zwei weitere Indikationsbereiche zugelassen. Einer ist die idiopathische überaktive Blase mit den Symptomen Harninkontinenz, imperativer Harndrang und Pollakisurie bei erwachsenen Patienten, die auf Anticholinergika nur unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben. Der andere Bereich ist die Harninkontinenz bei Erwachsenen mit neurogener Detrusorhyperaktivität bei neurogener Blase infolge einer stabilen subzervikalen Rückenmarksverletzung oder Multipler Sklerose.

may/EB

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