Neue Möglichkeit zur Beschäftigung ausländischer Ärzte in Sachsen geschaffen

Dresden – Seit Januar 2025 besteht in Sachsen für ausländische Ärzte mit Berufserlaubnis die Möglichkeit, noch vor Erteilung der Approbation in Praxen als Ausbildungsassistenten eine ärztliche Tätigkeit aufzunehmen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KV Sachsen), das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Sächsische Landesärztekammer haben sich gemeinsam darauf geeinigt, dass neben den stationären Einrichtungen jetzt auch Arztpraxen Ärztinnen und Ärzte mit Berufserlaubnis einstellen können.
So soll die ambulante Versorgung in den sächsischen Regionen gestärkt werden. Die ärztliche Tätigkeit eines Ausbildungsassistenten darf nur in fachlich abhängiger Stellung und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Facharztes erfolgen.
„Ich bin über diese neue Regelung sehr froh. Denn für ausländische Ärzte mit Berufserlaubnis eröffnen sich jetzt vollkommen neue Arbeitsmöglichkeiten im ambulanten Sektor. Dort können sie wichtige Erfahrungen in der hausärztlichen Versorgung sammeln, vielfältige Krankheitsbilder sowie unterschiedliche Praxisteams kennenlernen“, betonte Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer. Diese wichtigen Erfahrungen würden ihren weiteren Berufsweg wesentlich prägen.
Die Einführung der Richtlinie biete einen großen Mehrwert sowohl für die sächsische Bevölkerung als auch für die ausländischen Haus- und Fachärzte mit Berufserlaubnis, hob Sylvia Krug, stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KV Sachsen, hervor. Den ausländischen Ärzten werde so der Erwerb der Approbation erleichtert und zugleich könnten sie für den ambulanten Bereich gewonnen werden.
Zum Hintergrund: Personen aus dem Ausland mit Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf, die in Sachsen eine Tätigkeit aufnehmen möchten, müssen zur Erlangung einer Berufserlaubnis eine Fachsprachenprüfung ablegen, die durch die Sächsische Landesärztekammer abgenommen wird. Daraufhin erteilt die Landesdirektion Sachsen, als zuständige Approbationsbehörde, eine Berufserlaubnis für zwei Jahre.
Damit wird zudem ermöglicht, in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation zu erlangen. Der Beginn einer ärztlichen Weiterbildung zum Facharzt ist dagegen erst ab Erteilung der ärztlichen Approbation zulässig.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: