Politik

Neue Richtlinie schreibt schnelle OP bei Oberschenkel­halsbruch vor

  • Montag, 25. November 2019

Berlin – Krankenhäuser sind zukünftig verpflichtet, Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur innerhalb von 24 Stunden zu operieren, sofern ihr Allgemeinzustand dies zulässt. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jetzt beschlossen.

Laut G-BA ist eine frühzeitige Operation für die Heilungschancen ein wesentliches Krite­ri­um. Die verbindlichen Standards zu Struktur, Personal und Verfahrensabläufen sollen dabei helfen, den typischen Hindernissen, die einer operativen Versorgung der Patienten innerhalb von 24 Stunden erfahrungsgemäß oftmals entgegenstehen, zu begegnen.

Laut G-BA zeigt der „Qualitätsreport“ des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) seit Jahren Qualitätsmängel bei der präoperativen Verweil­dauer bei der Versorgung einer hüftgelenknahen Femurfraktur. Hier gäbe es bundesweit einen besonderen Handlungsbedarf.

Die neue Richtlinie sieht deshalb vor, dass von den Krankenhäusern verbindliche, inter­dis­­zi­plinär abgestimmte, schriftliche und jederzeit verfügbare Standardabläufe (Standard Operating Procedures – SOP) einzuführen sind. Die SOP müssen dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens entsprechen.

Darüber hinaus müssen die Kliniken gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nachweisen, ob sie die Mindestanforderungen der Richtlinie er­füllen. Kann ein Krankenhaus einzelne Mindestanforderungen länger als 48 Stunden nicht einhalten, muss dies den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatz­kassen unverzüglich angezeigt werden.

Wenn die Mindestanforderungen nicht erfüllt werden, darf die Versorgung von Patienten mit einer hüftgelenknahen Femurfraktur in der Einrichtung über die Diagnostik und Erst­versorgung hinaus nicht erfolgen. Ein Krankenhaus, das die Mindestanforderungen nicht erfüllt, hat keinen Vergütungsanspruch.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Juli 2020 in Kraft.

hil/sb

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