Neue Übersicht über Coronatestszenarien für Arztpraxen

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine neue Übersicht zu den Tests auf SARS-CoV-2 erstellt. Sie zeigt auf einer Seite, wer sich in einer Arztpraxis testen lassen kann und wie die Leistungen abgerechnet werden.
Die Aktualisierung wurde nötig, weil die Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums in den vergangenen Wochen revidiert wurde. Danach werden zum Beispiel die Kosten für Tests bei symptomlosen Einreisenden aus Risikoländern ab heute nicht mehr übernommen.
Das Schaubild stellt außerdem die präventive Testung des Personals von Arztpraxen und von Praxen nichtärztlicher Heilberufe ausführlicher dar.
In der Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums ist geregelt, in welchen Fällen Ärzte, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragte Dritte oder Testzentren den Abstrich abrechnen dürfen. Der Abstrich wird demnach immer dann vergütet, wenn die Einrichtung, deren Personal untersucht werden soll, nicht selbst testen darf.
Das gilt in erster Linie für nichtärztliche Praxen von Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden und anderen medizinischen Heilberufen. Sie dürfen ihr Personal zwar mit einem Antigentest vorsorglich auf das Coronavirus untersuchen lassen, den Test aber nicht selbst durchführen.
In allen anderen Fällen werden nur die Kosten für den Antigentest übernommen. So können Ärzte, die sich und ihr Personal regelmäßig testen, die Kosten für den Point-of-Care-Antigentest abrechnen, nicht aber den Abstrich. Das gilt auch, wenn sie symptomfreie Mitarbeiter in Pflegeheimen vorsorglich testen. Pflegeheime gehören zu den Einrichtungen, die nach einer Schulung durch einen Arzt Personal, Bewohner und Besucher selbst testen dürfen.
Ärzte und Verbände haben in den vergangenen Wochen immer wieder den bürokratischen Aufwand kritisiert, der durch die wechselnden Regelungen zur Coronatestung entstanden ist und entsteht.
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