Ärzteschaft

Neue Vereinbarung zur Qualitätssicherung in der Zervixzytologie

  • Montag, 14. Januar 2019

Berlin – Auf neue Regelungen bei der Qualitätssicherung der Zervixzytologie hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Danach haben die bundesweit rund 900 Pathologen und Gynäkologen, die über eine Genehmigung ihrer Kassen­ärztlichen Vereinigung (KV) für zytologische Untersuchungen von Abstrichen des Gebärmutterhalses verfügen, einen Monat mehr Zeit, ihre Jahresstatistik zu übermitteln. Der neue Termin für die Abgabe ist nun der 31. August. 

Außerdem ändert sich für bestimmte Ärzte der Prüfzyklus: Ärzte, die die Überprüfung der Präparatequalität und der ärztlichen Dokumentation zweimal in Folge bestanden haben, werden künftig nur noch alle vier Jahre statt bislang alle zwei Jahre geprüft. Sofern sie diese Prüfung dann aber nicht bestehen, setzt der zweijährige Prüfzyklus wieder ein. Auf diese Regelung in der Qualitätssicherungsvereinbarung Zervixzytologie hat sich die KBV mit dem GKV-Spitzenverband verständigt.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Zervixzytologie ist 1992 in Kraft getreten. Sie regelt die Qualifikationsvoraussetzungen für die berechtigten Facharztgruppen – Pathologen und Gynäkologen – einheitlich. Außerdem macht sie verbindliche Vorgaben zur fachlichen Qualifikation der im Zytologielabor unter Anleitung und Aufsicht des zytologieverantwortlichen Arztes tätigen Präparatebefunder und regelt, wie die Präparatebefundung abzulaufen hat.

Die KVen prüfen in Qualitätssicherungskommissionen regelmäßig Präparate mit der dazugehörenden Dokumentation und Befundung auf ausreichende technische Präparatequalität, zutreffende und vollständige Beurteilung des Präparates sowie auf vollständige Dokumentation. Der zytologieverantwortliche Arzt muss außerdem eine Jahresstatistik der Untersuchungen in seiner Einrichtung erstellen.

hil

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