Neues Formular für Reha-Sport ab Januar

Berlin – Bei der Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining gibt es ab Januar einige Neuerungen. Sie betreffen unter anderem die Angabe von Diagnosen, aber auch die Verordnung von Herzsport bei Herzinsuffizienz.
Grund ist die neue Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), die gesetzliche Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz nachvollzieht und 2022 in Kraft trat, teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit.
In einem weiteren Schritt wurde nun das Verordnungsformular (Muster 56) angepasst. Neu ist beispielsweise ein Ankreuzfeld für erhöhten Teilhabebedarf, der dadurch auf der Verordnung gekennzeichnet werden kann. Dies ist notwendig etwa für Patientinnen und Patienten, die von Blindheit, Doppelamputation, Lähmung oder Hirnverletzungen betroffen sind, um sie in spezifische Übungsgruppen zuzuweisen.
Auch ist die auf dem Formular 56 befindliche Liste der Erkrankungen, die einen erweiterten Leistungsumfang beim Reha-Sport begründen, nicht mehr abschließend. Ärztinnen und Ärzte können vergleichbare Erkrankungen im Feld Diagnose/Nebendiagnose angeben und auch für diese 120 Übungseinheiten in 36 Monaten empfehlen.
Die bisherigen Formulare dürfen ab Januar nicht mehr verwendet werden. Neue Vordrucke erhalten Praxen über ihre regulären Bestellwege. In der Verordnungssoftware wird das Formular ebenfalls hinterlegt.
Was sich ab Januar ändert und welche erweiterten Verordnungsmöglichkeiten es gibt, hat die KBV in einer Praxisinformation zusammengefasst.
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