Politik

Neues Krankenhausgesetz soll Patienten im Saarland schützen

  • Donnerstag, 18. November 2021
/dpa, Oliver Dietze
/dpa, Oliver Dietze

Saarbrücken – Die Patienten in saarländischen Krankenhäusern sollen künftig besser gegen Fehlverhal­ten und Missbrauch durch Ärzte und Pflegepersonal geschützt werden. Mit einer Änderung des Kranken­hausgesetzes, die heute im Landtag in Saarbrücken auf den Weg gebracht wurde, zieht das Parlament Konsequenzen aus einem Missbrauchsskandal an der Uni-Klinik des Landes.

Die Gesetzesänderung, die jetzt im Gesundheitsausschuss weiter beraten wird, sieht unter anderem eine stärkere Informationspflicht der Beschäftigten und der Krankenhausleitungen vor. Auch sollen in allen Krankenhäusern künftig anonyme Hinweise auf Fehlverhalten möglich sein.

Ende Juni 2019 war bekanntgeworden, dass ein 2016 gestorbener Assistenzarzt der Kinder- und Jugend­psychiatrie an der Uni-Klinik in Homburg von 2010 bis 2014 mehrere Kinder bei Untersuchungen sexuell missbraucht haben soll.

Die Staatsanwaltschaft hatte damals wegen 34 Verdachtsfällen ermittelt – das Verfahren aber nach dem Tod des Arztes eingestellt. Die Eltern der betroffenen Kinder waren lange nicht informiert worden: Das erfolgte erst im Sommer 2019.

„Das Gesetz soll dazu beitragen, Behandlungsfehlern vorzubeugen und die Fehler-Vermeidungskultur zu fördern“, sagte Gesundheitsministerin Monika Bachmann (CDU).

Der SPD-Abgeordnete Magnus Jung begrüßte, dass man „den Schutz von Patienten verstärken und ihre Position in den Krankenhäusern verbessern“ wolle. Allerdings seien Verantwortlichkeiten nicht immer eindeutig feststellbar. „Was vorgefallen ist, ist indiskutabel. Der Umgang mit den Geschehnissen aller­dings auch“, sagte Dagmar Ensch-Engel von der Fraktion Saar-Linke.

Zur Begründung des Gesetzentwurfes heißt es unter anderem, die Pflicht zur Unterrichtung der zustän­digen Behörden über einen Missbrauchsverdacht müssten präzisiert werden.

Damit sollten Verstöße gegen Berufspflichten schneller aufgedeckt und „schnellstmöglich“ an die zu­ständigen Aufsichts­behörden weitergeleitet werden.

Die Pflicht zur Information über mögliches Fehlverhalten gilt künftig nicht nur für Ärzte oder Kliniklei­tung, sondern für alle in Pflege, Diagnostik und Therapie Beschäftigte.

dpa

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