Neurologen prüfen im Streit um S3-Leitlinie Neuroborreliose Gerichtsbeschluss
Berlin – Im Streit um eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin zur finalisierten Neufassung der S3‐Leitlinie Neuroborreliose will die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) den Gerichtsbeschluss überprüfen. Das teilte die Fachgesellschaft heute auf Anfrage mit.
Man bemühe sich um Akteneinsicht und werde „unter Einhaltung der maßgeblichen Fristen den Vorgang mit der notwendigen Sorgfalt bearbeiten“, erklärten DGN-Geschäftsführer Thomas Thiekötter und DGN-Präsident Gereon R. Fink dem Deutschen Ärzteblatt. Man wolle „zu gegebenem Zeitpunkt wieder Stellung nehmen“.
DGN: Erschien als richtige Platzierung
Aus Sicht der DGN entspricht der Dissenshinweis der Patientenverbände nicht den wissenschaftlichen Kriterien, die für Leitlinien gefordert sind. „Daher erschien der Leitlinienreport die richtige Platzierung“, erklärte die Fachgesellschaft.
Das Landgericht Berlin hatte das anders gesehen und kurz vor Weihnachten eine einstweilige Verfügung erlassen. Diese untersagt der DGN die Mitwirkung an der Verabschiedung, der Publikation und der Inkraftsetzung der finalisierten Version der S3‐Leitlinie Neuroborreliose.
Das Gericht rügte den Umstand, dass ein Sondervotum der Deutschen Borreliose‐Gesellschaft und des Borreliose und FSME‐Bunds Deutschland nicht – wie es das Leitlinien‐Regelwerk der AWMF vorsehe – in der Leitlinie selbst, sondern lediglich im Leitlinienreport veröffentlicht werden sollte.
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