Nordrhein-Westfalen lockert Einzelzimmerquote für Kurzzeitpflege

Düsseldorf – 80 Prozent der nordrhein-westfälischen Seniorenheime müssen ab August 2018 als Einzelzimmer angeboten werden. Für die Kurzzeitpflege gilt diese Quote nicht. Das regelt ein neuer Erlass des Gesundheitsministeriums in Nordrhein-Westfalen (NRW).
Konkret bedeutet das: Träger von bestehenden Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflegeplätze anbieten, können nun auf Antrag dauerhaft von der Einzelzimmerquote befreit werden. Zudem gibt es hinsichtlich der Ausstattung Erleichterungen. Einrichtungen der Kurzzeitpflege müssen die Regelung nicht umsetzen, dass nur noch direkt vom Zimmer aus zugängige Einzelbäder oder maximal von zwei Zimmern aus nutzbare Bäder erlaubt sind.
Ähnliche Standards wie in Krankenhäusern
Zudem können Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege nach dem 1. August 2018 Doppelzimmer, die bei Beachtung der 80-Prozent-Einzelzimmerquote nicht mehr als Doppelzimmer genutzt werden könnten, ebenfalls für die Kurzzeitpflege nutzen. Diese Nutzung ist aber ausschließlich auf dieses Angebot beschränkt und bis Mitte 2021 befristet. Menschen, die dauerhaft in der Einrichtung gepflegt werden, dürfen dort nicht untergebracht werden.
Gesundeitsminister Karl-Josef Laumann wies darauf hin, dass durch die Reform der Pflegeversicherung auf Bundesebene die Kurzzeitpflege mit besseren Finanzierungsbedingungen ausgestattet worden sei. Dafür habe er sich in Berlin eingesetzt. Nun wolle er sich darum kümmern, dass die notwendigen Plätze dann vorhanden seien, wenn sie gebraucht würden. „Als ersten Schritt lockere ich deshalb für die Einrichtungen der Kurzzeitpflege die Anforderungen im Wohn- und Teilhabegesetz“, sagte Laumann.
Für Menschen, bei denen vorübergehend keine häusliche Pflege möglich sei, benötige man in dieser besonderen Situation auch besondere Angebote, die sie und ihre Angehörigen spürbar entlasteten, hieß es. Dazu seien mehr Plätze in der Kurzzeitpflege nötig. „Mit dem Erlass haben wir nun einen pragmatischen Anreiz für die Träger, mehr Plätze zu schaffen“, erklärte Laumann. Anders als bei der stationären Dauerpflege geht es bei der Kurzzeitpflege um eine kurze Verweildauer in den Einrichtungen. Laumann nannte es „richtig, ähnliche Standards wie in den Krankenhäusern zu ermöglichen“.
Mit der Einzelzimmerquote, die 2003 erstmals als Vorgabe gesetzt wurde und im Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) festgeschrieben ist, sollen bestehende Doppelzimmer sukzessive reduziert werden. Ab 2018 sind außerdem nur noch direkt vom Zimmer aus zugängliche Einzelbäder oder maximal von zwei Zimmern aus nutzbare Bäder erlaubt.
Kritik an den Reformen kommt vom Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa). „Diese Maßnahme ist ein Pflästerchen für einen Intensivpatienten. Der gesetzlich verordnete Platzabbau durch die nordrhein-westfälische Pflegepolitik hat so schwere Folgen für die Versorgungslandschaft, dass diese kleine Befreiung ohne erkennbare Wirkung sein wird“, sagte der nordrhein-westfälische bpa-Landesvorsitzende Christof Beckmann. Sie sei zudem in ihrer konkreten Ausgestaltung nur für wenige Einrichtungen umsetzbar.
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