Oberverwaltungsgericht Berlin weist Beschwerden gegen Masern-Impfpflicht zurück

Berlin – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Eilverfahren Beschwerden von Eltern schulpflichtiger Kinder gegen die Masernimpfpflicht zurückgewiesen.
Ebenso wie die Vorinstanz entschied das Gericht in seinem am vergangenen Freitag veröffentlichen Beschluss, dass Gesundheitsämter für den Schulbesuch den Nachweis einer Impfung oder Immunität gegen Masern fordern dürfen, sofern keine Kontraindikation besteht.
Für den Fall, dass der Nachweis nicht vorgelegt wird, kann demnach auch ein Zwangsgeld angedroht werden (AZ OVG 1 S 80/23).
Der zuständige Senat begründete seine Entscheidung damit, die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zur Nachweispflicht seien angesichts der hochansteckenden Viruskrankheit mit möglicherweise schwerwiegenden Komplikationen nicht offenkundig verfassungswidrig.
Zwar greife die Nachweispflicht in das im Grundgesetz verankerte Elternrecht ein. Die Regelung sei aber verhältnismäßig, weil sie einen legitimen Zweck verfolge und nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehe.
Das Oberverwaltungsgericht verwies dabei auf eine diesbezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nachweispflicht bei noch nicht schulpflichtigen Kindern.
Der Gesetzgeber des Masernschutzgesetzes sei von einer grundsätzlich bestehenden „Impfpflicht“ beziehungsweise „verpflichtenden Impfung“ ausgegangen. Er habe lediglich von deren Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs abgesehen.
Andere Zwangsmittel wie Zwangsgeld und Geldbuße seien hingegen vorgesehen, um eine tatsächliche Erhöhung der Impfquote in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen und damit letztlich in der gesamten Bevölkerung zu erreichen. Gegen die Eilentscheidung sind keine Rechtsmittel möglich.
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