Open-House-Verträge in Hilfsmittelversorgung laut Bundesversicherungsamt unzulässig
Bonn – Open-House-Verträge sind in der Hilfsmittelversorgung aus Sicht des Bundesversicherungsamts (BVA) unzulässig. Diese Rechtsauffassung hat die Behörde den bundesunmittelbaren Krankenkassen in einem Rundschreiben mitgeteilt. Das Schreiben ist vom 20. Juli, wurde aber erst heute bekannt.
Darin stellt das BVA klar, dass Open-House-Verfahren in der Hilfsmittelversorgung – also Verträge, bei denen die Krankenkassen Vertragsinhalte und -preise einseitig vorgeben – keine gesetzliche Grundlage haben. Die Kassen hätten „zwingend Verhandlungsmöglichkeiten zu eröffnen“, heißt es darin. Diese sind bei Open-House-Verfahren hingegen ausdrücklich nicht vorgesehen.
Das BVA führte weiter aus, dass seiner Auffassung zufolge aufgrund der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers in § 127 Sozialgesetzbuch V im Bereich der Hilfsmittelversorgung bisherige Entscheidungen von Gerichten nicht anwendbar sind.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte mit einem Beschluss vom 21. Dezember 2016 zum Vergaberecht für Verwirrung unter den Krankenkassen gesorgt. Diese interpretierten die Entscheidung dahingehend, dass auch im Hilfsmittelbereich nur noch Ausschreibungen oder Beitrittsverträge nach Open-House-Modell zulässig sind. Nur diese erfüllten – so die Auffassung einiger Krankenkassenjuristen – die vergaberechtlichen Anforderungen.
Dem tritt das BVA nun mit Verweis auf den Willen des Gesetzgebers entgegen. Mitte Februar hatte der Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) beschlossen. Es soll unter anderem die Qualität der Hilfsmittelversorgung verbessern.
Die Einschätzung der Aufsichtsbehörde teilt auch der Bundesverband Medizintechnik (BVMed). Dieser wiederholte heute seine Auffassung, dass die Verhandlungsverträge grundsätzlich erste Option in der Hilfsmittelversorgung seien, um eine qualitative Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln sicherzustellen.
Die Krankenkassen dürften nicht durch einseitige Vorgaben von Vertragsinhalten den Willen des Gesetzgebers durch die gerade erst verabschiedete Hilfsmittelreform konterkarieren, hatte BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim Schmitt bereits im Mai betont.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: