Ärzteschaft

Palliativmediziner drängen auf bessere Suizidvorbeugung

  • Freitag, 26. Februar 2021
/CameraCraft, stock.adobe.com
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Berlin – Ein Jahr nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Suizidbeihilfe hat die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) eine umfassende Stärkung der Suizidprävention in Deutschland angemahnt.

„Suizidprävention muss Normalität werden, Suizidassistenz hingegen die absolute Ausnahme bleiben“, for­derte DGP-Vizepräsident Bernd Oliver Maier heute in Berlin bei der Vorstellung von „Eckpunkten“ zu einer möglichen Neuregulierung der Suizidassistenz. Menschen, die über einen Suizid nachdächten, sei­en in aller Regel in einer Notlage.

Sie benötigten einen Schutzraum und ergebnisoffene Beratung, um herauszufinden, warum der Betrof­fene nicht mehr weiterleben wolle und welche Alternativen es gebe. Eine wichtige Rolle bei der Suizid­vorbeugung sieht die Gesellschaft in der Stärkung der Palliativmedizin.

Diese könne durch Linderung von Leiden sowie spirituelle und psychologische Begleitung der Patienten und ihres Umfelds in sehr vielen Fällen zu einer Verbesserung der Lebensqualität beitragen und Sterbe­wünschen wirksam begegnen. Schwerstkranke Menschen müssten ausreichend über Behandlungsalter­nativen und die Möglichkeiten von Hospiz- und Palliativversorgung informiert werden, fordert die DGP.

Wenn der assistierte Suizid als Normalfall akzeptiert werde, könnte sich der Druck auf stark pflegebe­dürftige Menschen erhöhen, keine Belastung für Familie oder Gesellschaft sein zu dürfen. Alle Berufs­gruppen im Gesundheitswesen müss­ten mit Blick auf Möglichkeiten der Palliativmedizin und den Um­gang mit Sterbewünschen besser ausgebildet werden.

Mit Blick auf gesetzliche Regelungen der Suizidbeihilfe forderte DGP-Präsidentin Claudia Bausewein ein umfangreiches Schutzkonzept. Es müsse sicherstellen, dass Suizidwünsche wirklich freiwillig und be­stän­dig geäußert würden. „Beratung, Begutachtung und Durchführung müssen strikt voneinander ge­trennt sein“, sagte sie.

Dabei müsse zwischen Menschen unterschieden werden, deren Lebenserwartung durch eine schwere Erkrankung auf Wochen oder Monate begrenzt ist, und Menschen, die aufgrund anderer krisenhafter Situationen eine Beihilfe zum Suizid wünschen.

Zur Durchführung der Suizidbeihilfe fordert das Eckpunktepapier, dass neben einer ärztlichen Verord­nung des Suizidmittels auch alternative Wege nötig seien, beispielsweise die Abgabe durch eine Behör­de. Die Ausübung eines Grundrechtes könne nicht zwingend an eine ärztliche Beteiligung gebunden sein.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 26. Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung gekippt. Die Selbsttötung gehöre zum Recht auf Selbstbestimmung, so die Richter. Sie rie­fen die Politik auf, den genauen Rahmen für Suizidbeihilfe festzulegen und Konzepte gegen Missbrauch zu erarbeiten.

kna

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