Patientenaufklärung auch für Vergütung von Krankenhausleistungen bedeutsam

Kassel – Eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung über Chancen und Risiken einer möglichen Behandlung ist nicht nur aus medizinischen Gründen bedeutsam, sondern auch aus ökonomischen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel klargestellt (AZ B 1 KR 20/19 R).
Bei dem Streit zwischen den Asklepios Kliniken Hamburg und der Barmer geht es um eine allogene Stammzelltransplantation bei einem Patienten mit Mantelzelllymphom im Stadium IV. Das Lymphom wurde 2003 diagnostiziert.
Nach einer Chemotherapie und anschließender autologer Blutstammzelltransplantation erreichte der Versicherte eine vollständige Remission. Im Oktober 2008 kam es zu einem Rezidiv. Durch eine in der Zeit von Dezember 2008 bis Januar 2009 durchgeführte Strahlentherapie konnte erneut eine komplette Remission erreicht werden.
Im Frühjahr 2010 wurde der Versicherte im Krankenhaus wegen einer allogenen Stammzelltransplantation vollstationär behandelt. Im Mai des Jahres wurde er im Rahmen einer Notfallbehandlung erneut stationär aufgenommen und starb an den Folgen einer Sepsis mit Multiorganversagen im Juni 2010.
Die Klinik stellte der Krankenkasse für die stationäre Behandlung 80.360,66 Euro in Rechnung. Die Kasse beglich diesen Betrag zunächst, verrechnete jedoch später 45.351,04 Euro aufgrund einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, weil dieser die allogene Stammzelltransplantation medizinisch nicht für erforderlich hielt.
Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zunächst zur Zahlung von 45.351,04 Euro nebst Zinsen verurteilt und das Landesozialgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Kasse zurückgewiesen. Die Klinik habe Anspruch auf die streitige Vergütung der allogenen Stammzelltransplantation gehabt, so die Auffassung des LSG.
Das BSG sah das nun anders: In dem Vergütungsstreit bleibe offen, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung des Versicherten stattgefunden habe. Im Streitfall war ein spezielles Textfeld im Aufklärungsformular leer geblieben. Das BSG hat daher das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
„Im Sachleistungssystem entscheidet letztlich der Versicherte, ob er die ihm ärztlich angebotene, medizinisch notwendige Leistung abruft. Fehlt die ordnungsgemäße Aufklärung, kann das Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse des Versicherten haben“, teilte das BSG mit.
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